Antragsberechtigt sind ausschließlich eingetragene gemeinnützige Vereine mit Sitz im Freistaat Sachsen (Ersteintragung ins Vereinsregister), die entwicklungspolitische Klein- und Kleinstprojekte von Partnerorganisationen im Globalen Süden (lt. DAC-Liste der Entwicklungsländer in der jeweils gültigen Fassung) unterstützen und begleiten wollen.
Inhaltliche Voraussetzungen
Förderfähige Themen und Maßnahmen
Die Stiftung Nord-Süd-Brücken fördert besonders Projekte, die folgende Themen bearbeiten:
- Bildung,
- Infrastruktur und medizinische Versorgung,
- Stabilisierung der aktuellen Flüchtlingsherkunftsländer,
- Umwelt- und Klimaschutz,
- Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft einschließlich der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen,
- humanitäre Maßnahmen,
- Geschlechtergerechtigkeit sowie Selbstbestimmung für Mädchen und Frauen,
- Digitalisierung,
- Stärkung der Menschenrechte.
Ansonsten gelten die Förderrichtlinien der Stiftung Nord-Süd-Brücken für Auslandsprojekte.
Nicht förderfähige Themen und Maßnahmen
- Institutionelle Förderung,
- Projekte, die in den Bereich der Not- und Katastrophenhilfe fallen,
- Transportkosten für Hilfstransporte oder projektungebundene Transporte,
- die Entsendung von deutschem Projektbetreuungspersonal, in begründeten Ausnahmefällen können jedoch Reisen gefördert werden, die der Vorbereitung neuer Projektvorhaben dienen,
- Projekte, die von Einzelpersonen initiiert und getragen werden bzw. Einzelpersonen unterstützen (z.B. Stipendien, Druckkostenzuschüsse, etc.).
Formale Voraussetzungen
Für die Vergabe der Fördermittel gelten die gleichen Bedingungen wie beim EZ-Kleinprojektefonds der Stiftung Nord-Süd-Brücken. Es gibt allerdings einige Ausnahmen:
- Antragsberechtigt sind in diesem Fonds ausschließlich gemeinnützige Vereine, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben,
- Im sächsischen EZ-Kleinprojektefonds beträgt die maximale Förderhöhe 25.000 €.
- Es handelt sich bei der Förderung um eine Anteilsfinanzierung von maximal 75% der Gesamtprojektsumme.
Da der Freistaat Sachsen eine Partnerschaft mit Uganda pflegt, können Projektvorhaben dort bis zu einer Anteilsfinanzierung von maximal 80% der Gesamtsumme gefördert werden. - Die maximale Projektlaufzeit beträgt 12 Monate.
- Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AnBest-P) sowie die Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen zu § 44 Säho (Sächsische Haushaltsordnung).
- Der antragstellende Verein und die Partnerorganisation müssen jeweils über ein eigenes Vereinskonto verfügen. Dieses Verfahren ist aus Gründen der Sicherheit und der Transparenz des Transfers der Projektmittel notwendig. Sollte dies in Ausnahmenfällen bei Ihrem Projekt nicht möglich sein, kontaktieren Sie bitte frühzeitig Ihre Ansprechpartnerin für dieses Förderprogramm!
- Die Stiftung Nord-Süd-Brücken entscheidet, welche Projektanträge gefördert werden. Die Sächsische Staatskanzlei gibt ihre Zustimmung.