ANBest - Allgemeine Nebenbestimmungen
ANBest P - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendung für Projektförderung
BNBest - Besondere Nebenbestimmungen
BMZ - Bundesministerium für internationale Zusammenarbeit und Entwicklung
CBO - Community Based Organisation
DAC - Development Assistance Committee der OECD
EG - Engagement Global
EZ - Entwicklungszusammenarbeit
FP - Finanzierungsplan (Teil C)
FRL - Förderrichtlinie
KPF - Kleinprojektefonds
OECD - Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
PO - Partnerorganisation
MDO - Migrantisch-diasporische Organisation
MMZ - Mitmachzentrale bei EG
MoU - Memorandum of Understanding
MRV - Menschenrechtsverletzung
NRO - Nichtregierungsorganisation
NGO - Nongovernmental Organisation
PLZ - Projektlaufzeit
PT - Private Träger
PO - Partnerorganisation (im DAC-Land)
SDG - Sustainable Development Goals/ Nachhaltige Entwicklungsziele der UN
SNSB - Stiftung Nord-Süd-Brücken
Teil A - Trägerprüfung
Teil B - Projektantrag
Teil C - Finanzierungsplan
Teil D - Verwendungsnachweis
TP - Trägerprüfung (Teil A)
VK - Verwaltungskosten
VKP - Verwaltungskostenpauschale
VN - Verwendungsnachweis (Teil D)
WPS - W.P. Schmitz-Stiftungen
ZG - Zielgruppe(n)
Mit einem formlosen Anschreiben können Änderungsanträge jederzeit eingereicht werden. Diese sollten die erforderlichen Änderungen enthalten und diese begründen. Die SNSB wird sich zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen, um die weiteren Schritte mit Ihnen zu planen. Um das Projekt auf anderen, als den intendierten Pfaden auf den richtigen Weg zu bringen, kann es im Sinne der Zielerreichung sinnvoll sein, einen Änderungsantrag zu stellen, anstatt aus (falsch verstandenen) formalistischen Gründen strikt am Projektantragstext zu bleiben. Vor allem, wenn sich frühzeitig herausgestellt hat, dass der Antrag so nicht zur Zielerfüllung führen wird, können folgende Änderungsanträge gestellt werden:
Im EZ-Kleinprojektefonds gelten die Regeln der Anteilsfinanzierung. Die SNSB fördert maximal 75 Prozent der gesamten Projektkosten. 25 Prozent müssen als Eigenanteil eingebracht werden. Ein Besipiel: Ihr Verein beantragt 10.000 € Fördersumme durch die SNSB, dann müsste Ihr Verein einen Eigenanteil von zusätzlich mindestens 3.350 € einbringen, um auf eine Quote von 25% zu kommen. Zusammengerechnet ergibt sich eine Gesamtfördersumme von 13.350 € (SNSB-Fördermittel + Eigenanteil). Diese Fördersumme und die Gesamtprojektkosten sind bei einer Anteilsfinanzierung nie identisch.
Der Eigenanteil (25 %) kann aus drei unterschiedlichen Quellen stammen: a) Eigenmittel, b) Drittmittel, c) Mittel der Partnerorganisation im DAC-Land. Die Drittmittel dürfen nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (etwa aus kommunalen Mitteln). Es ist wünschenswert, wenn die Partnerorganisationen im DAC-Land an der Projektfinanzierung beteiligt sind. Verringern sich die Projektkosten, dann bleibt der Anteil der Stiftung gleich (75 %), der absolute Förderbetrag reduziert sich jedoch.
In einigen Ländern ist in begründeten Ausnahmefällen eine 90 % - Anteilsfinanzierung durch die SNSB möglich. Zu diesen Ländern gehören Konflikt- und Krisenländer sowie Länder, in denen der zivilgesellschaftliche Handlungsspielraum besonders eingeschränkt ist (shrinking spaces), die u.a. in der aktuellen Fassung des Atlas der Zivilgesellschaft (Herausgeber Brot für die Welt) als "unterdrückt" oder "geschlossen" eingestuft sind. Die Notwendigkeit einer 90 % - Anteilsfinanzierung muss im Projektantrag ausdrücklich begründet werden.
Generell können alle Ausgaben, die für die Durchführung des Projektes notwendig sind, beantragt werden. Dazu zählen:
Bankgebühren, die im Partnerland anfallen, können über den durchschnittlichen Wechselkurs mitfinanziert werden. Der durchschnittliche Wechselkurs wird im Rahmen der Erstellung des finanziellen Verwendungsnachweises in der Wechselkurstabelle ermittelt. Bankgebühren im Inland sind Betriebsausgaben und können bei Antragstellung unter diesen beantragt werden. Für Währungen, die einen festen Wechselkurs haben (z.B. Franc CFA), gilt: Bei der Projektabrechnung wird der feste Wechselkurs zugrunde gelegt, die Bankgebühren können unter Betriebsausgaben abgerechnet werden.
Allgemein
Grundstück
Bauausführung
Gestaltung/Design
Baumaterialien
Brandschutz
Gesundheit
Zusätzliche Einrichtungen vorgesehen?
(Auszug aus einer Checkliste, die von Architekten über Grenzen veröffentlicht worden ist)
Die Notwendigkeit, bei einer Beschaffung von über 1.000 Euro (netto) drei schriftliche Angebote einzuholen und einen Vergabevermerk zu erstellen, bezieht sich nicht nur auf *einzelne* Gegenstände (bspw. einen Tisch), sondern selbstverständlich auf eine Gesamtbeschaffung / Gesamtrechnung (bspw. Möbeln, IT-Equipment) selbst wenn bspw. ein einzelnes Tablet nur 150 Euro kosten sollte.
Die hier zur Diskussion stehende Gesamtsumme bezieht sich nicht nur auf gleiche Gegenstände (bspw. 10 Tablets oder 20 Tische), sondern auf die Rechnung an sich (bspw. 5 Tablets, 2 Drucker, 4 Bildschirme, oder: 10 Schultische, 30 Stühle, 3 Lehrerpults), soweit diese über 1.000 Euro netto beträgt. Sollten in einem übersichtlichen Zeitraum im gleichen Projektzusammenhang drei Beschaffungen bei einer Möbelfirma gemacht werden (bspw. Möbel für Klassenräume; Möbel für Verwaltungsräume; Möbel für eine Versammlungshalle), die jeweils weniger als 1.000 Euro betragen, zusammen aber über 1.000 Euro hinausgehen, gilt die o.g. Regelung auch hier: Drei Angebote + Vergabeverfahren + Vergabevermerk.
Ein*e Buchprüfer*in Chartered Accountant ist ein*e externe*r Dienstleister*in, die*der für die Buchprüfung von Projekten eingestellt werden kann. Da diese externe Dienstleistung oft kostenintensiv ist, ist sie im Rahmen von EZ-Kleinprojekten unüblich. Insbesondere in den Förderlinien F10 und F25. Erst ab der Förderlinie F50 kann es sinnvoll sein, über die Einstellung einer solchen externen Dienstleistung nachzudenken.
Projekte können in Ländern und Gebieten gefördert werden, die auf der DAC-Liste der Entwicklungsländer und -gebiete aufgeführt sind.
Nach Ende des Projekts und nach eingehender Überprüfung des Verwendungsnachweises (Sachbericht und Finanzbericht) kann eine Entlastung des Projekts druch die SNSB erfolgen. Erst, wenn Ihnen ein offizielles Entlastungsschreiben von der SNSB ausgestellt wurde, gilt Ihr Projekt als entlastet.
Die SNSB-Geschäftsstelle entscheidet monatlich über Projektanträge mit beantragten Fördersummen bis 10.000 €.
Der SNSB-Vorstand entscheidet alle zwei Monate über Projektanträge mit beantragten Fördersummen ab 10.000 €.
Die aktuellen Vorstandsfristen werden hier laufend aktualisiert
Im Partnervertrag sollte vereinbart werden wie der Mitteltransfer erfolgt. Bitte beachten Sie die Fristen für die Mittelverwendung. Da sich die Mittelverwendung häufig über einen längeren Zeitraum hinzieht, sollten entsprechende Ratenzahlungen vereinbart werden. Die PO sollte regelmäßig mitteilen, welchen Finanzbedarf sie hat. Dieser Finanzbedarf ist die Grundlage des Mittelabrufs. Zusätzlich können die Verwaltungskosten abgerufen werden. Diese müssen nicht in das Partnerland transferiert werden. Die SNSB finanziert maximal 75% des "Finanzbedarfs für den entsprechenden Mittelverwendungszeitraum". Diese 75% entsprechen dann den "mit der Anforderung abgerufene Fördermittel".
Ein Beispiel: Ihre PO hat bei Ihnen im Rahmen des Projekts einen Finanzbedarf über 1.000 € angemeldet. Dann können Sie bei der SNSB 750 € (75 %) von diesen 1.000 € (100 %) abrufen und 250 € (25 %) Ihres Eigenanteils dazu addieren. Sie transferieren 1.000 € (100%) zu Ihrer PO.
Dieser Finanzbedarf (SNSB-Förderanteil + Eigenanteil) sollte i.d.R. direkt vom Vereinskonto auf das Konto der Partnerorganisation im DAC-Land überwiesen werden. Bei kleineren Beträgen ist auch ein Transfer per Geldtransferdienstleister (Moneygram, Western Union, Worldremit, etc.,) möglich. Ohne vorherige Zustimmung durch die SNSB/ BMZ sind Geldtransfers von und auf Privatkonten ausgeschlossen.
Zu vermeiden ist zudem die Mitnahme von größeren Bargeldbeträgen ins Partnerland, da diese Mitnahme Risiken und Gefahren birgt. Sollte dies in Einzelfällen doch notwendig sein, dann beachten Sie dabei insbesondere die devisenrechtlichen Ein- und Ausfuhrbestimmungen. In diesem Fall ist sowohl beim deutschen Träger die Auszahlung und die Transferdienstleistung zu dokumentieren als auch die Einzahlung in die Kasse oder auf das Konto der Partnerorganisation im Partnerland. Sollte vorher ein Umtausch in Landeswährung vorgenommen werden, ist hierüber ebenfalls ein Nachweis erforderlich.
Ein Folgeprojekt kann jeder Zeit beantragt, aber erst dann bewilligt (der Fördervertrag ausgestellt) werden, wenn Sie Ihr erstes Projekt (oder Ihre laufenden Projekte) abgeschlossen haben. Abgeschlossen heißt nicht nur, dass a) alle Projektmaßnahmen im Partnerland durchgeführt worden sind, sondern auch b) dass alle Unterlagen des Verwendungsnachweises (VN) bei uns postalisch eingegangen sind. Nach Ende der Projektlaufzeit haben Sie drei Monate Zeit, um den VN bei uns vorzulegen. Erst wenn der VN kursorisch geprüft wurde, kann ein Folgeantrag durch die SNSB bewilligt und ein Fördervertrag ausgestellt werden. Das Gleiche gilt, wenn Ihr Verein derzeit noch zwei durch die SNSB-geförderte Projekte parallel durchführt und ein drittes Projekt beantragen möchte. Mindestens eines dieser beiden laufenden Projekte müsste in diesem Fall 'abgeschlossen' werden, bevor ein neues beginnt.
Falls Sie noch offene Fragen zum EZ-KPF (BMZ-Mittel) haben, dann stellen Sie uns diese Fragen gerne per Mail (an Rene Vesper - r.vesper@nord-sued-bruecken.de.
Wir überarbeiten und erweitern die FAQs laufend und freuen uns auf Ihre Fragen...
Die maximal bei der SNSB beantragbare Fördersumme des privaten Trägers (ihres Vereins) hängt mit der Einstufung in eine der drei Förderlinien zusammen. Diese Einstufung wird durch die so genannte Trägerprüfung (Antragsteil A) durch die SNSB vorgenommen und folgt dabei den Kriterien des BMZ (siehe BMZ- Merkblatt).
Wichtig: Die Fördersumme und die Projektsumme sind nicht identisch, da es sich bei der Förderung durch die SNSB im Rahmen des EZ-KPF um eine Anteilsfinanzierung von 75 % handelt.
Beispiel: Wenn Sie bei einer F10 Einstufung 10.000 € Fördersumme bei der SNSB beantragen, sollten Sie zusätzlich mindestens 3.350 € Eigenanteil einbringen. In diesem Beispiel läge die Fördersumme bei 10.000 € und die Projektsumme bei 13.350 €.
Die maximal bei der SNSB beantragbare Fördersumme des privaten Trägers (ihres Vereins) hängt mit der Einstufung in eine der drei Förderlinien zusammen. Diese Einstufung wird durch die so genannte Trägerprüfung (Antragsteil A) durch die SNSB vorgenommen und folgt dabei den Kriterien des BMZ (siehe BMZ- Merkblatt).
Wichtig: Die Fördersumme und die Projektsumme sind nicht identisch, da es sich bei der Förderung durch die SNSB im Rahmen des EZ-KPF um eine Anteilsfinanzierung von 75 % handelt.
Beispiel: Wenn Sie bei einer F10 Einstufung 10.000 € Fördersumme bei der SNSB beantragen, sollten Sie zusätzlich mindestens 3.350 € Eigenanteil einbringen. In diesem Beispiel läge die Fördersumme bei 10.000 € und die Projektsumme bei 13.350 €.
Kulturelle Vorhaben wie Filmreihen, Theateraufführungen, Konzerte, Lesungen etc. können nur gefördert werden, wenn sie einen nachweislichen entwicklungspolitischen Bezug haben und im Rahmen eines entwicklungspolitischen Gesamtprogramms stehen.
Der Fördervertrag wird zwischen der Stiftung Nord-Süd-Brücken (SNSB) und Ihrem Verein, als deutschem Projektträger geschlossen. Dieser Vertrag ist rechtsgültig und ist die rechtliche Grundlage unser Zusammenarbeit.
Der Projektvertrag (auch Projektvereinbarung genannt) wird zwischen Ihrem Verein und Ihrer Partnerorganisation im DAC-Land geschlossen nachdem der Fördervertrag ausgestellt worden ist. Auch dieser Vertrag ist rechtsgültig und ist die rechtliche Grundlage Ihrer Zusammenarbeit.
Ein Übergabevertrag ist ein Vertrag zwischen dem Projektträger (Ihrem Verein) und der Partnerorganisation im DAC-Land. Dieser Vertrag ist abzuschließen, wenn im Rahmen des Projekts ein Bauvorhaben umgesetzt wurde. Inhaltlich wird in diesem Übergabevertrag geregelt, wer über die Projektlaufzeit hinaus der*die Eigentümer*in des Bauvorhabens ist, welcher Zweck mit dem Bau einhergeht und welche Zielgruppen das Bauvorhaben nutzen sollen. Nur wenn die Partnerorganisation das Bauvorhaben wie vereinbart nutzt, ist sie rechtmäßige Eigentümerin des Bauvorhabens. Sollte diese Nutzung nicht eingehalten werden, dann kann die SNSB (oder letztinstanzlich das BMZ) Teile der Projektsumme zurückfordern.
Wenn im Laufe des Projekts Gegenstände angeschafft wurden, bei denen die Ausgabe für ein singuläres Objekt über 800 € sind, dann müssen diese Gegenstände
1. inventarisiert werden - sprich, auf eine Inventarliste eingetragen werden.
2. gibt es für diese Gegenstände unterschiedliche Bindungsfristen.
Die Bindungsfrist beschreibt die Dauer (z.B. 2 Jahre) mit der diese Gegenstände (z.B. Wassertank) einem Zweck (z.B. Wasserkonsum) einer Zielgruppe (z.B. Schülerschaft einer Schule) zugeführt werden müssen. Erst nach Ablauf dieser Bindungsfrist entfällt diese Bindung der Objekte an die im Antrag vorgesehen Zwecke. Dann könnten die Objekte anderen Zwecken zugeführt werden (sofern das für sinnvoll erachtet wird).
Im späteren Fördervertrag zwischen der SNSB und Ihrem Verein heißt es unter Punkt 4.8: "Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der folgenden festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen."
– bei Grundstücken und Gebäuden mit einem Anschaffungswert von mehr als 50.000,- € dreißig Jahre;
– bei Grundstücken und Gebäuden mit einem Anschaffungswert bis 50.000 € fünf Jahre;
– bei beweglichen Gegenständen mit einem Anschaffungswert von über 5.000 € fünf Jahre;
– bei beweglichen Gegenständen mit einem Anschaffungswert von 410,- bis 5.000,- € (ohne Umsatzsteuer) zwei Jahre.
Dem Projektantrag ist spätestens zum ersten Mittelabruf eine Kindes- und Jugendschutzrichtlinie (KJRL) des Antragstellers beizulegen, wenn sich die Wirkung des Projektes auf Kinder und/ oder Minderjährige bezieht, beispielsweise beim Bau einer Grundschule/ Kindertagesstätte oder bei Sensibilisierungsmaßnahmen für minderjährige Jugendliche. Der SNSB muss die vom Vorstand des Antragstellenden Vereins verabschiedete KJRL in Kopie vorlegt werden und Angaben zu Präventionsmaßnahmen und zum Fallmanagement beinhalten. Der Kindes- und Jugendschutz sollte im Partnervertrag festgeschrieben werden, denn auch Ihre Partnerorganisation sollte eine KJRL vorliegen haben (diese muss uns aber nicht vorgelegt werden). Sollten Sie für die Erstellung der KJRL mehr Zeit benötigen als zum ersten Mittelabruf, dann kontaktieren Sie uns bitte frühzeitig.
Im Partnervertrag sollte vereinbart werden wie der Mitteltransfer erfolgt. Bitte beachten Sie die Fristen für die Mittelverwendung. Da sich die Mittelverwendung häufig über einen längeren Zeitraum hinzieht, sollten entsprechende Ratenzahlungen vereinbart werden. Die PO sollte regelmäßig mitteilen, welchen Finanzbedarf sie hat. Dieser Finanzbedarf ist die Grundlage des Mittelabrufs. Es gilt zu beachten, dass Zuwendungen stets anteilig (entsprechend der im Bewilligungsschreiben festgeschriebenen prozentualen Anteilfinanzierung an den Gesamtausgaben) angefordert und in Deutschland nach spätestens sechs Wochen (SEPA-Raum) und im Partnerland spätestens nach vier Monaten nach Eingang der Projektmittel auf dem Konto des deutschen Vereins und innerhalb der Projektlaufzeit zur Erfüllung des Vertragszwecks eingesetzt werden. Hierbei wird der Tag zu Grunde gelegt, an dem das Geld auf Ihrem Vereinskonto eingegangen ist (nach ca. zwei Werktagen ab Datum der Mittelüberweisung durch die SNSB). Zusätzlich können die Verwaltungskosten abgerufen werden. Diese müssen nicht in das Partnerland transferiert werden. Die SNSB finanziert maximal 75% des Finanzbedarfs für den entsprechenden Mittelverwendungszeitraum. Diese 75% entsprechen den mit der Anforderung abgerufene Fördermittel.
Ein Beispiel: Ihre PO hat bei Ihnen im Rahmen des Projekts einen Finanzbedarf über 1.000 € angemeldet. Dann können Sie bei der SNSB 750 € (75 %) von diesen 1.000 € (100 %) abrufen und 250 € (25 %) Ihres Eigenanteils dazu addieren. Sie transferieren 1.000 € (100%) zu Ihrer PO.
Dieser Finanzbedarf (SNSB-Förderanteil + Eigenanteil) sollte i.d.R. direkt vom Vereinskonto auf das Konto der Partnerorganisation im DAC-Land überwiesen werden. Bei kleineren Beträgen ist auch ein Transfer per Geldtransferdienstleister (Moneygram, Western Union, Worldremit, etc.,) möglich. Ohne vorherige Zustimmung durch die SNSB/ BMZ sind Geldtransfers von und auf Privatkonten ausgeschlossen. Zu vermeiden ist zudem die Mitnahme von größeren Bargeldbeträgen ins Partnerland, da diese Mitnahme Risiken und Gefahren birgt. Sollte dies in Einzelfällen doch notwendig sein, dann beachten Sie dabei insbesondere die devisenrechtlichen Ein- und Ausfuhrbestimmungen. In diesem Fall ist sowohl beim deutschen Träger die Auszahlung und die Transferdienstleistung zu dokumentieren als auch die Einzahlung in die Kasse oder auf das Konto der Partnerorganisation im Partnerland. Sollte vorher ein Umtausch in Landeswährung vorgenommen werden, ist hierüber ebenfalls ein Nachweis erforderlich.
Im Partnervertrag sollte vereinbart werden wie der Mitteltransfer erfolgt. Bitte beachten Sie die Fristen für die Mittelverwendung. Da sich die Mittelverwendung häufig über einen längeren Zeitraum hinzieht, sollten entsprechende Ratenzahlungen vereinbart werden. Die PO sollte regelmäßig mitteilen, welchen Finanzbedarf sie hat. Dieser Finanzbedarf ist die Grundlage des Mittelabrufs. Es gilt zu beachten, dass Zuwendungen stets anteilig (entsprechend der im Bewilligungsschreiben festgeschriebenen prozentualen Anteilfinanzierung an den Gesamtausgaben) angefordert und in Deutschland nach spätestens sechs Wochen (SEPA-Raum) und im Partnerland spätestens nach vier Monaten nach Eingang der Projektmittel auf dem Konto des deutschen Vereins und innerhalb der Projektlaufzeit zur Erfüllung des Vertragszwecks eingesetzt werden. Hierbei wird der Tag zu Grunde gelegt, an dem das Geld auf Ihrem Vereinskonto eingegangen ist (nach ca. zwei Werktagen ab Datum der Mittelüberweisung durch die SNSB). Zusätzlich können die Verwaltungskosten abgerufen werden. Diese müssen nicht in das Partnerland transferiert werden. Die SNSB finanziert maximal 75% des Finanzbedarfs für den entsprechenden Mittelverwendungszeitraum. Diese 75% entsprechen den mit der Anforderung abgerufene Fördermittel.
Ein Beispiel: Ihre PO hat bei Ihnen im Rahmen des Projekts einen Finanzbedarf über 1.000 € angemeldet. Dann können Sie bei der SNSB 750 € (75 %) von diesen 1.000 € (100 %) abrufen und 250 € (25 %) Ihres Eigenanteils dazu addieren. Sie transferieren 1.000 € (100%) zu Ihrer PO.
Dieser Finanzbedarf (SNSB-Förderanteil + Eigenanteil) sollte i.d.R. direkt vom Vereinskonto auf das Konto der Partnerorganisation im DAC-Land überwiesen werden. Bei kleineren Beträgen ist auch ein Transfer per Geldtransferdienstleister (Moneygram, Western Union, Worldremit, etc.,) möglich. Ohne vorherige Zustimmung durch die SNSB/ BMZ sind Geldtransfers von und auf Privatkonten ausgeschlossen - dies muss stets beantragt werden. Zu vermeiden ist zudem die Mitnahme von Bargeld ins Partnerland, da diese Mitnahme Risiken und Gefahren birgt. Sollte dies in Einzelfällen doch notwendig sein, dann beachten Sie dabei insbesondere die devisenrechtlichen Ein- und Ausfuhrbestimmungen. In diesem Fall ist sowohl beim deutschen Träger die Auszahlung und die Transferdienstleistung zu dokumentieren als auch die Einzahlung in die Kasse oder auf das Konto der Partnerorganisation im Partnerland. Sollte vorher ein Umtausch in Landeswährung vorgenommen werden, ist hierüber ebenfalls ein Nachweis erforderlich.
Bei vielen Projektanträgen, die bei uns eingehen, fehlt zunächst die Partneranforderung. Diese Anforderung ist jedoch ein zentrales Dokument, dass am Anfang jeder Projektidee und jedes Projektantrags stehen sollte. Sowohl die entwicklungspolitische 'Problemanalyse', als auch die möglichen 'Lösungswege', sollten im DAC-Land von Ihrer Partnerorganisation erdacht worden sein. Wenn eine solche inhaltlich schlüssige Partneranforderung fehlt, können wir nicht ausschließen, dass die geplanten Maßnahmen an den Interessen und Bedüfnissen der Zielgruppe(n) und jenen der Partnerorganisation vorbei gehen. Weder das BMZ, noch die SNSB möchte mit Fördergeldern des EZ-KPF Investitionsruinen (sog. weiße Elefanten) fördern - Beispiele dafür gibt es in mehr als 50 Jahren Entwicklungszusammenarbeit leider viele. Im Sinne einer feministischen und dekolonialen EZ, sollten Machtasymmetrien zwischen deutschen Vereinen und Partnerorganisationen reflektiert und nach Möglichkeit abgebaut werden. Eine Partneranforderung kann ein formloses Schreiben sein, aus dem eindeutig hervorgeht, dass die in Ihrem Projektantrag geplanten Maßnahmen sinnvoll, erwünscht, effizient und ortsangemessen sind. Da ihre Partner*innen in den DAC-Ländern für gewöhnlich kein Deutsch können, kann die Partneranforderung auf einer offiziellen Sprachen der EU an uns gesandt werden. Andernfalls muss eine Übersetzung auf Deutsch beigelegt werden.
Die Partnerorganisation ist eine klar identifizierbare, nicht gewinnbringende Gruppe, die die administrative und fachliche Kompetenz besitzt, Kleinprojekte durchzuführen. Im Gegensatz zur antragstellenden Organisation muss die Partnerorganisation demnach nicht zwangsläufig ein eingetragener Verein sein (möglich ist auch z.B. ein Wasser-, Schulkomitee, eine Frauengruppe etc.).
Können auch zwei lokale Organisationen in der Projektverantwortung stehen?
In diesem Fall müssen im Projektantrag beide Partnerorganisationen vorgestellt und die Rollenverteilung klar definiert werden. Mit beiden PartnerInnen muss ein Partnervertrag geschlossen werden, der die jeweiligen Rollen und die Aufgabenverteilung definiert. Die Projektmittel sollten aber nur über eine ProjektpartnerIn laufen. Treten Sie hierzu gern mit uns direkt in den Austausch.
Sie könnten zunächst auf den Unterseiten der anderen durch die SNSB verwalteten Fördertöpfe nachsehen, ob die dortigen Voraussetzungen besser zu Ihrer Idee passen. Im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit berät die Mitmachzentrale (MMZ) von Engagement Global (EG) ausführlich über verschiedene Fördermöglichkeiten bei Fragen bezüglich Inlands- und Auslandsarbeit.
Die Zeiten der Entwicklungshilfe, in denen vorurteilsbehaftete, übergriffige und paternalistische Entwicklungsprojekte im globalen Norden erdacht, finanziert und im globalen Süden von Menschen aus dem globalen Norden umgesetzt werden, sind längst vorbei. Viele dieser Entwicklungshilfeprojekte wurden zu Entwicklungsruinen, zu so genannten weißen Elefanten. Der EZ-KPF ist nicht dafür da, die Ideen ostdeutscher Vereine in den DAC-Ländern umzusetzen, oder gar auszuprobieren.
Sowohl das BMZ, als auch die SNSB, legen großen Wert darauf, dass Projektideen im EZ-KPF von Ihrer Partnerorganisation (PO) aus dem DAC-Land kommen (siehe Partneranforderung) und auch, dass die Projektkoordination vor Ort passiert. Ein Kernziel des EZ-KPF ist es, dass Kapazitäten vor Ort geschaffen und gestärkt werden, die unabhängig von Intervention aus dem globalen Norden sind. Die SNSB geht davon aus, dass die in der PO engagierten Menschen und die Zielgruppen, für die die entwicklungspolitischen Maßnahmen erdacht sind, am besten wissen, was sie benötigen. Wer sonst? Die Kommunikation zwischen dem deutschen Verein (dem Antragsteller für den EZ-KPF) und der PO (die diese Fördergelder später erhält), sollte zu jedem Zeitpunkt auf Augenhöhe, wertschätzend und mit Respekt gestaltet sein. Allein die Tatsache, dass an dieser Stelle darauf hingewiesen werden muss, zeigt, dass das leider noch immer nicht alle verstanden haben.
Bevor wir uns a) am Telefon, b) per Zoom oder c) persönlich in der SNSB-Geschäftsstelle über Ihr Projektvorhaben und über etwaige weitere Schritte in Richtung Projektantrag unterhalten, empfehlen wir Ihnen zunächst unsere EZ-KPF Website gründlich durchzulesen. Auch die SNSB-Website, die Downloads der Antragsteile A + B + C + D, die SNSB-Förderrichtlinie und das BMZ-Merkblatt enthalten alle wesentlichen Informationen über unsere Anforderungen, Fristen und Modalitäten. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre hat gezeigt, dass je intensiver die EZ-KPF Website und SNSB-Website vor einem Beratungsgespräch studiert wurden, desto detaillierter sind Ihre Nachfragen und desto passgenauer können unsere Antworten sein. Wir freuen uns auf ein Beratungsgespräch mit Ihnen!
Generell gilt für Projektreisen:
Der Projektvertrag ist eine schriftlich fixierte juristisch bindende Vereinbarung zwischen dem deutschen Projektträger (Ihrem Verein) und der Partnerorganisation im DAC-Land. Dieser Projektvertrag ist Voraussetzung für die Auszahlung von Projektmitteln. Da sich im Antragsverfahren noch Änderungen ergeben können, sollte der Projektvertrag erst nach Bewilligung und nach Ausstellung des Fördervertrags zwischen der SNSB und Ihrem Verein unterzeichnet werden. Die Vorbereitung eines solchen Projektvertrags kann viel Zeit in Anspruch nehmen und sollte daher frühzeitig begonnen werden.
Der Projektantrag muss vollständig in deutscher Sprache eingereicht werden. Teile des Antrags (Teil B) können sowohl in der Originalsprache, als auch mit Übersetzung eingereicht werden, da bei der Übersetzung Inhalt verloren gehen kann. Für den Projektantrag dürfen ausschließlich die EZ-KPF Formulare benutzt werden (nicht jene von Engagement Global).
Die Partneranforderung, die Partnervereinbarung, der Verwendungsnachweis, sowie eventuelle weitere Anlagen (Baugenehmigung, etc.) müssen uns mindestens in einer offiziellen EU-Sprachen vorliegen. Andernfalls muss eine Übersetzung in deutscher Sprache beigelegt werden. Auch bei dem Verwendungsnachweis müssen allen Unterlagen auch mindestens in einer EU-Sprache vorgelegt werden.
Für den Projektantrag dürfen ausschließlich die EZ-KPF Formulare benutzt werden (nicht jene von Engagement Global). Da die Anträge im EZ-KPF in deutscher Sprache eingereicht werden müssen, gibt es für den EZ-KPF derzeit keine Antragsdokumente auf anderen Sprachen.
Auf der Website von Engagement Global (EG) des Programms Bengo sind jedoch Antragsunterlagen auf Englisch, Französisch, Spanisch und Portugiesisch verfügbar. Da die SNSB sehr eng mit EG/bengo zusammenarbeitet, können diese Dokumente bei der Kommunikation zwischen Ihrem Verein und Ihrem Projektpartnern in den DAC-Ländern helfen, um wesentliche Fragen zu klären.
Gemeinnützige Vereine, die seit Ersteintragung im Vereinsregister ihren Sitz in folgenden Bundesländern haben: Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Alle weiteren gemeinnützigen Organisationen mit Sitz in den oben genannten Bundesländern wenden sich bitte an die W.P. Schmitz Stiftung. Gemeinnützige Organisationen mit Sitz in den westlichen Bundesländern können genauso Anträge bei der W.P. Schmitz Stiftung stellen.
Einzelpersonen können NICHT gefördert werden.
Mit dieser Frage befinden wir uns in Teil B des Antrag - bei Punkt 3.3. Diese Tabelle wird ungewöhnlich häufig entwerder gar nicht, oder aber falsch ausgefüllt. Sie ist aber ein zentraler Bestandteil des Antrags und wird auch von anderen EZ-Institutionen so, oder so ähnlich, abgefragt...
Mit dieser Frage befinden wir uns in Teil B des Antrag - bei Punkt 3.3. Diese Tabelle wird ungewöhnlich häufig entweder gar nicht, oder aber falsch ausgefüllt. Sie ist aber ein zentraler Bestandteil des Antrags und wird auch von anderen EZ-Institutionen so, oder so ähnlich, abgefragt...
In Teil C sollen Sie vor Projektbeginn die geplanten Kosten für die einzelnen Budgetlinien nennen. Da zu Beginn des Projekts noch nicht 100 % feststehen kann, wie genau die Kosten während des Projekts sein werden, handelt es sich um eine Kostenplanung, die sich den letztendlichen Werten stark annähern soll. Das bedeutet, dass vor Beginn des Projekts keine Cent-Beträge in Teil C eingetragen werden sollen! Bitte verzichten Sie auf Einträge wie 8,99 € oder 74,53 € und runden Sie bitte auf, oder ab.
Bei der Abrechnung nach ENDE des Projekts tragen Sie bitte alle entstandenen Kosten genauso ein, wie sie getätigt wurden - dann auch mit Cent-Beträgen.
Bei einem maximalen Förderanteil von 75 % an der Gesamtsumme des Projektvorhabens durch die SNSB, beträgt der Eigenanteil mindestens 25 % der Gesamtsumme. Dieser Eigenanteil muss zwingend in bar eingebracht werden und kann sich variabel aus a), b) und/ oder c) zusammensetzen:
a) Eigenmittel aus z.B. Spenden, Mitgliedsbeiträgen und freien Rücklagen sowie Rücklagen, die für dieses Vorhaben gebildet wurden
b) Mittel der Partnerorganisation im Projektland
c) sogenannte Drittmittel, die Sie auf Antrag von privaten Institutionen oder aus nicht öffentlichen Förderprogrammen erhalten haben. Valorisierung und Mittel von anderen öffentlichen Stellen (z.B. Bundes-, Länder- oder Komunalmittel) sind nicht möglich.
Die Mittelreserve ist optional, wird aber von der SNSB sehr empfohlen, denn sie verschafft der Partnerorganisation mehr Flexibilität bei der Umsetzung von Projekten. Sie kann mit max. 3,5 % auf die Zwischensumme (z.B. 10,000 €) aufgeschlagen werden und muss im Rahmen des Projekts ebenfalls komplett im Partnerland verausgabt werden (kann nicht zurückgehalten werden). Die Mittelreserve stellt einen Finanzposten (Reserve) dar, der flexibel innerhalb des Finanzierungsplans für alle Budgetlinien/ Einzelansätze eingesetzt werden kann, z.B. für jene Kostenpositionen, die bei Antragstellung nicht erkannt wurden und/ oder für erhöhte Kosten aufgrund von Inflation, Unvorhergesehenes, etc.
Beispiel: Bei einer Zwischensumme von 10.000 € können bis zu 350 € auf diese aufgeschlagen werden. In diesem Beispiel wäre die Gesamtprojektsumme 10.350 €.
Budgetlinien sind im Ausgaben- und Einnahmenplan im Teil C zu finden. Es handelt sich um die jeweiligen Oberpositionen (Investition, Betriebsausgaben, Personal- und Honorarausgaben etc.). Bei einer Überschreitung der Budgetlinien um mehr als 30 Prozent muss dies mit der Stiftung Nord-Süd-Brücken abgestimmt werden.
Im Projektantrag können maximal 4,00 % der Gesamtprojektkosten als Pauschalbetrag für die Verwaltungskosten der Antragstellenden in Deutschland (Ihrem Verein) veranschlagt werden. Diese Verwaltungskostenpauschale ist für den deutschen Verein gedacht, da es auch in Deutschland im Rahmen der Antragstellung zu Aufwendungen kommt. Diese Pauschale muss nicht mit Belegen belegt werden - denn sie ist pauschal.
Betriebskosten, die innerhalb des Projekts im Projektland entstehen, müssen im Finanzierungsplan (Teil C) detailliert aufgelistet werden. Eine institutionelle Förderung des deutschen privaten Trägers oder der Partnerorganisation sind nicht möglich.
Die einfache Antwort lautet: Sie müssen den Umrechnungskurs NICHT extra berechnen! Der Kurs ergibt sich automatisch aus den de facto transferierten Geldsummen.
Ein Beispiel: Sie transferieren 100 € aus Deutschland nach Kenia. Dort, in Kenia, kommen auf dem €-Konto -nach Abzug der Banktransfergebühren- noch 90 € an. Diese Bankgebühren (hier: 10 €) können Sie in den Betriebsausgaben abrechnen (das ist noch KEIN Umrechnungskurs). Wenn diese 90 € auf dem kenianischen €-Konto dann in einem zweiten Schritt auf ein weiteres Konto in der Landeswährung transferiert werden und dort 900 kenianische Shilling (KShs) ankommen, dann ergibt sich ein de-facto- Umrechnungskurs von 1 € : 100 KShs. Dieser de-facto-Umrechnungskurs von 1:100 mag von dem an diesem Tag auf diversen Websites angegebenen Wechselkursen von 1:98 oder 1:102 abweichen, wird aber hier zugrunde gelegt.
Betriebs- und Personalausgaben müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zielerreichung stehen und können nur dann über die gesamte Laufzeit zu 100% finanziert werden, wenn sie bei Wegfall nach Projektende die Nachhaltigkeit des Projekts nicht gefährden. Etwaige Personalkosten müssen der Ortsüblichkeit entsprechen.
Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen sind förderfähig (z.B. SV im Partnerland). Des Weiteren sind Transportversicherungen gegen Transportschäden und Diebstahl zum Schutz wertvoller Güter (beispielsweise Solaranlagen) bei entsprechender Begründung förderfähig.
Zielgruppen im Sinne des BMZ sind marginalisierte Menschen bzw. Gruppen (Hinweis: Tiere sind keine Zielgruppe des BMZ). Je spezifischer diese Menschen und Gruppen in Ihrem Projektantrag beschrieben werden, desto eher können wir nachvollziehen, auf wen sich Ihre Maßnahmen beziehen und wen Sie einbinden oder erreichen wollen.
"Männer, Frauen, Jugendliche und/ oder Kinder" als Zielgruppe wären z.B. zu allgemein gefasst.
"Alle Mädchen und jungen Frauen im Alter zwischen 10 und 20 Jahren im Dorf A" wäre eine gut umschriebene Zielgruppe.
Sollte sich eine Projektmaßnahme direkt auf diese Gruppe beziehen, so ist die Gruppe eine DIREKTE Zielgruppe. Sollte das in dieser Zielgruppe generierte Wissen langfristig auch dem Rest der jeweiligen Familien zugute kommen, dann wären die Familien der Mädchen/ jungen Frauen die INDIREKTEN Zielgruppe Ihres Projekts.
Ein Übergabevertrag ist ein Vertrag zwischen dem Projektträger (Ihrem Verein) und der Partnerorganisation im DAC-Land. Dieser Vertrag ist abzuschließen, wenn im Rahmen des Projekts ein Bauvorhaben umgesetzt wurde. Inhaltlich wird in diesem Übergabevertrag geregelt, wer über die Projektlaufzeit hinaus der*die Eigentümer*in des Bauvorhabens ist, welcher Zweck mit dem Bau einhergeht und welche Zielgruppen das Bauvorhaben nutzen sollen. Nur wenn die Partnerorganisation das Bauvorhaben wie vereinbart nutzt, ist sie rechtmäßige Eigentümerin des Bauvorhabens. Sollte diese Nutzung nicht eingehalten werden, dann kann die SNSB (oder letztinstanzlich das BMZ) Teile der Projektsumme zurückfordern.
Im Fördervertrag zwischen der SNSB und Ihrem Verein heißt es unter Punkt 4.8: "Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der folgenden festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen."
– bei Grundstücken und Gebäuden mit einem Anschaffungswert von mehr als 50.000,- € dreißig Jahre;
– bei Grundstücken und Gebäuden mit einem Anschaffungswert bis 50.000 € fünf Jahre;
– bei beweglichen Gegenständen mit einem Anschaffungswert von über 5.000 € fünf Jahre;
– bei beweglichen Gegenständen mit einem Anschaffungswert von 800,- bis 5.000,- € (ohne Umsatzsteuer) zwei Jahre.
Montag, 14.10.2024 - In einem monatlich stattfindenen ca. 120 minütigen Vortrag (digital und in deutscher Sprache) werden die Themen Mittelabruf, Geldtransfer und Abrechnung besprochen, denn bei der Erstellung des Verwendungsnachweis (VN) gibt es viel zu beachten und auch einige Fallstricke ...
Dienstag, 14.01. - In diesem ca. 120 minütigen Online-Kurzseminar können Sie alles zu Fördermodalitäten von Kleinprojekten der EZ und der Antragstellung im Kleinprojektefonds aus Mitteln des BMZ/ der Sächsischen Staatskanzlei erfahren.
Mercredi, 15.01.2025: Séminaire en ligne pour les organisations partenaires et des ONG allemandes dans l'EZ KPF sur des sujets liés à la compilation des preuves d'utilisation (Verwendungsnachweis)
14. - 16. März 2025 - Wannsee Forum Berlin: Wir laden alle gemeinnützigen Vereine aus Ostdeutschland + Berlin herzlich zu unserem 3-tägigen Seminar zu den Themen Antragstellung, Partnerschaft und Antragstellung ein.
Wednesday, 21.08.2024: In this digital seminar of about 3 hours, members of German NGOs and their partner organisations from the Global South can learn more about the proof of use.
Rene Vesper
r.vesper@nord-sued-bruecken.de
030 / 92 108 41 14
Es stehen genug Fördermittel zur Verfügung. Projektanträge können zu den laufenden Fristen eingereicht werden.
Stiftung Nord-Süd-Brücken
Greifswalder Straße 33a
10405 Berlin
030 - 42 85 13 85
info@nord-sued-bruecken.de