Fördervoraussetzungen EZ-Kleinprojektefonds (EZ-KPF)

Antragsberechtigt sind eingetragene gemeinnützige Vereine mit Ersteintrag ins Vereinsregister und aktuellem Sitz in den fünf ostdeutschen Bundesländern sowie Berliner Vereine, die entwicklungspolitische Klein- und Kleinstprojekte von Partnerorganisationen im Globalen Süden (lt. DAC-Liste der Entwicklungsländer in der jeweils gültigen Fassung) unterstützen und begleiten wollen. Für weitere Fragen zum EZ-KPF empfehlen wir Ihnen die Website des Kleinprojektfonds, sowie unsere FAQs.

 

Förderfähige Themen und Maßnahmen

Die Stiftung Nord-Süd-Brücken fördert besonders Projekte, die

  • vorrangig auf die Befriedigung von Grundbedürfnissen gerichtet sind,
  • auf die unmittelbare Verbesserung der materiellen Lebensbedingungen der Zielgruppe gerichtet sind (z.B. einkommensschaffende Maßnahmen),
  • die gesellschaftliche Stellung und die soziale Situation von Frauen nachhaltig verbessern,
  • durch Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen die Fähigkeiten der Zielgruppen erweitern, eigenständig ihre Probleme zu lösen (emanzipatorischer Ansatz),
  • in besonderer Weise auf den Umwelt- und Ressourcenschutz gerichtet sind,
  • die Süd-Süd-Kooperation unterstützen und befördern,
  • die Gleichberechtigung von Mann und Frau verwirklichen,
  • die Menschenrechte entsprechend der UN-Menschenrechtskonvention durchsetzen bzw. deren Verwirklichung befördern,
  • die Diskriminierung von Menschen z.B. aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Religion und Werteorienierung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung (statt bisher: Sexualität), ihres Alters oder ihrer politischen Überzeugungen überwinden helfen,
  • die Situation von Menschen mit Behinderungen verbessern, 
  • dem Erhalt des Friedens und der Prävention von gewaltsamen Formen der Konfliktaustragung verpflichtet sind. Insbesondere im Rahmen von Projekten, die im Umfeld von gewalttätigen Konflikten angesiedelt sind, sollten Möglichkeiten der Gewaltreduktion und der gewaltfreien Konfliktlösung unterstützt werden.

Ansonsten gelten die Förderrichtlinien der Stiftung Nord-Süd-Brücken für Auslandsprojekte.

 

Nicht förderfähige Themen und Maßnahmen

  • Projekte, die in den Bereich der Not- und Katastrophenhilfe fallen,
  • reine Kulturprojekte (entwicklungspoltischer Bezug ist zentral),
  • Transportkosten für Hilfstransporte oder projektungebundene Transporte,
  • Entsendung von deutschem Projektbetreuungspersonal, in begründeten Ausnahmefällen können jedoch Reisen gefördert werden, die der Vorbereitung neuer Projektvorhaben dienen,
  • Projekte, die von Einzelpersonen initiiert und getragen werden bzw. Einzelpersonen unterstützen (z.B. Stipendien, Druckkostenzuschüsse, etc.),
  • Institutionelle Förderung von Partnerorganisationen im Globalen Süden.

 

Formale Voraussetzungen

  • Die geförderten Projekte stehen im Rahmen stabiler oder sich entwickelnder Partnerschaften mit unabhängigen lokalen Partnern, deren Stärkung Teil der Projektkonzeption sein sollte (Capacity Building; Capacity Development). Das heißt, dass der antragstellende Verein i.d.R. mindestens ein Jahr Kooperationserfahrung mit einem unabhängigen lokalen Partner in einem förderfähigen Land haben muss.
  • Der antragstellende Verein und die Partnerorganisation müssen jeweils über ein eigenes Vereinskonto verfügen. Dieses Verfahren ist aus Gründen der Sicherheit und der Transparenz des Transfers der Projektmittel notwendig. Sollte dies in Ausnahmenfällen bei Ihrem Projekt nicht möglich sein, kontaktieren Sie bitte frühzeitig Ihre Ansprechpartnerin für dieses Förderprogramm!
  • Das Projekt muss grundsätzlich von einer Organisation im Projektland getragen werden.
  • Die Zielgruppen sowie weitere durch das Projekt betroffene und insbesondere marginalisierte Personengruppen sind im gesamten Projektzyklus (Auswahl, Konzeption, Planung, Umsetzung, Evaluierung) wesentlich beteiligt. Das Projekt muss deutlich erkennbar einen Beitrag zu Selbstorganisationsprozessen der Beteiligten leisten.
  • Nach Ende der Förderung muss die finanzielle, personelle und organisatorische Nachhaltigkeit des Projektes gesichert sein.
  • Die Projektplanung und -durchführung stehen im Einklang mit den entwicklungspolitischen Zielsetzungen der Bundesregierung und den internationalen Menschenrechtskonventionen. Der Do-No-Harm-Ansatz wird berücksichtigt.

 

Art, Umfang und Höhe der Fördermittel

  • Für bisher noch nicht durch die SNSB geförderte Vereine beträgt die Antragssumme in der Regel maximal 10.000 €.
  • Die maximale Fördersumme beträgt 50.000 €.
  • Die Laufzeit des Projektes darf maximal 12 Monate betragen (überjährig möglich).
  • Der Finanzierungsanteil der EZ-KPF-Mittel beträgt maximal 75% an den Gesamtprojektkosten (in begründeten Ausnahmefällen ist in ausgewählten Ländern eine 90%-Finanzierung möglich).
  • Die Mittel der SNSB können nicht zur Kofinanzierung der im Rahmen dieses Programms geförderten Projekte eingesetzt werden.
  • Projektbetreuungsreisen können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen gefördert werden. Gefördert werden ausschließlich Flug- und Fahrtkosten für eine Person. Voraussetzung für die Förderung ist ein klar umrissenes Arbeits- und Aufenthaltsprogramm.
  • 3,5 % der Gesamtprojektkosten können als "Mittelreserve" bezuschusst werden. Diese Mittelreserve dient bei der Planung und Umsetzung von Projekten als flexible Reserveposition für inflationsbedingte/ unvorhersehbare Kostensteigerungen. Auch die Mittelreserve muss im Rahmen des Projekts verausgabt werde.
  • Im Finanzierungsplan können pauschal bis zu 4,00 % für Verwaltungskosten des antragstellenden ostdeutschen Vereins berücksichtigt werden (Berechnungsgrundlage: Projektausgaben einschließlich Reserveposition). Diese Verwaltungskostenpauschale von 4 % kann beim Antragsteller verbleiben

 

Hinweise für investive Maßnahmen/ Investitionen

  • Investitionen z. B. Baukosten, Anschaffungen oder Ausstattungen können gefördert werden.
  • Das BMZ möchte bei diesen investiven Maßnahmen deren Nutzung bereits in der Projektkonzeption reflektiert sehen. Es sollte ein Element der Stärkung von Fähigkeiten (z.B. Nutzung der Investition) im Projekt enthalten sein.
  • Die Partnerorganisation sollte Besitzer und/ oder Eigentümer von Grund und Boden sein, auf dem die Investition stattfindet. Dieser Punkt ist auch für die Bindungfristen wichtig und für die Nachhaltigkeit der Projektmaßnahmen. Deutsche dürfen nicht Besitzer/ Eigentümer des Landes sein.
  • Die nachhaltige Nutzung der Investitionen muss gesichert sein (personell und materiell).
  • Mit der Investition muss ein emanzipatorisches Ziel für besonders förderungswürdige Zielgruppen verbunden sein.
  • Die Investitionen sollten erkennbar Teil einer längerfristigen Projektbegleitung sein.
  • Investitionsgüter sind im Projektland bzw. in der Projektregion zu erwerben. Ausnahmen bedürfen einer Begründung.
  • Bauprojekte für Gemeinschaftseinrichtungen werden nur gefördert, wenn ein sicherer und nachhaltiger Zugang zur Wasser- und zur Sanitärversorgung und ein barrierefreier Zugang vorgesehen ist.

 

Hinweise für Projekte im Bereich soziale Infrastruktur

Projekte im Bereich soziale Infrastruktur (z. B. Gesundheits- und Bildungswesen) fallen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich staatlicher Stellen. Diese müssen daher einen wesentlichen Beitrag zur Realisierung bzw. Nachhaltigkeit des Projektes leisten. Dieser Beitrag kann sowohl auf kommunaler Ebene als auch auf regionaler oder nationaler Ebene (Ministerium) erbracht werden. Der tatsächliche Nutzen der geplanten Einrichtung für die Zielgruppen muss gewährleistet sein (z. B. ob die Zielgruppen die ggf. erforderlichen Gebühren zahlen können). Neben den angestrebten sozialen Zwecken sollen die inhaltlichen Ansätze benannt werden. Förderwürdig sind insbesondere Ansätze, die über eine reine Versorgung hinausgehen und die Zielgruppe darin stärken, selbst für ihre Rechte einzutreten (z. B. Aufklärung und Prävention, Naturmedizin im Gesundheitsbereich, besondere Förderung von Mädchen, moderne pädagogische Konzepte, Förderung und Gleichstellung von Minderheiten etc. im Bildungsbereich).

 

Hinweise für Projekte mit Kindern und/ oder Jugendlichen

Projekte, die sich an Kinder und/ oder Jugendliche richten und mit diesen realisiert werden, können nur gefördert werden, wenn die antragstellende Organisation und der Projektpartner Leitlinien des Kinder- und Jugendschutzes verankert haben. Die Leitlinie soll mindestens den Standards der UN-Kinderrechtskonvention entsprechen. Bitte lesen Sie sich dazu aufmerksam die Informationen auf unserer Webseite zur Kinder- und Jugendschutzrichtlinie (KJRS) durch.

 

Sonstige Bestimmungen

Die Zuwendung kann entsprechend der im Antrag beschriebenen Planung an den Projektträger weitergeleitet werden, der im Antrag genannt wird.  Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, evtl. entstehende vertragliche Rückerstattungsansprüche gegenüber dem Projektpartner geltend zu machen und eingehende Beträge umgehend der SNSB zurückzuerstatten. Aufstockungsanträge für bereits bewilligte Projekte sind ausgeschlossen. Es gelten die in den Förderrichtlinien der SNSB vorgesehenen Informationspflichten.