Anträge an die Stiftung Nord-Süd-Brücken können nur von eingetragenen, gemeinnützige Vereinen aus den ostdeutschen Bundesländern und Berlin gestellt werden. Maßgeblich sind die Ersteintragung ins Vereinsregister und der tatsächliche Hauptsitz des Vereins.
Andere juristische Personen wie gGmbH, Kirchgemeinden, Schulen, Stiftungen oder mildtätige Vereine sind nicht antragsberechtigt.
Gemeinnützige, eingetragene Vereine mit Sitz in Berlin können bei der Stiftung für dasselbe Projektvorhaben sowohl Mittel des SDG-Fonds als auch der Landesstelle für Entwicklungszusammenarbeit (LEZ) des Landes Berlin beantragen.
Es muss jedoch jeweils ein separater Antrag beim SDG-Fonds und bei der LEZ gestellt werden.
Es können maximal 15.000 EUR im SDG-Fonds beantragt werden, allerdings höchstens 75% der Gesamtprojektkosten. Vereine, die bisher noch keine Inlandsförderung von der Stiftung erhalten haben, können einen Antrag auf maximal 10.000 EUR stellen.
Die Stiftung kann max. 75 % der Gesamtprojektausgaben fördern. Die verbleibenden 25 % kann der antragstellende Verein durch Eigenmittel oder weitere Drittmittel finanzieren. Zu beachten ist dabei, dass die Summe der kumulierten Bundesmittel an der Gesamtfinanzierung 75 % nicht übersteigen darf. Zudem können für die Projektfianzierung nur Barmittel, keine valorisierte Leistungen in Form von bspw. freiwilligen Arbeitsstunden berücksichtigt werden.
Die Kosten eines Deutschlandtickets gelten als zuwendungsfähig, wenn sie sich durch eine oder in der Summe mehrerer Dienstreisen *im monatlichen Geltungszeitraum* und innerhalb des Projekts vollständig (!) amortisiert haben. Soweit es sich um rabattierte Tickets handelt (einzelne Länder bieten auf ihre Kosten Vergünstigungen etwa für Azubi-, Schüler- oder Sozialtickets an) oder ggf. Arbeitgeberzuschüsse bereits für das Deutschlandticket gezahlt wurden, ist dies bei der Erstattung für die Amortisationsgrenze zu berücksichtigen und anzugeben. Arbeitgeberzuschüsse zu Deutschland-Jobtickets sind nicht zuwendungsfähig.
Bitte den Abrechnungsunterlagen eine Übersicht aller Fahrten mit Vergleichspreisen beilegen, die belegt, dass sich das Ticket amortisiert hat. Die Übersicht muss nicht mit dem Nachweis, sondern nur auf Nachfrage vorgelegt werden. Eine teilweise Erstattung der für das Deutschlandticket oder Deutschlandticket Job tatsächlich entstandenen Kosten ist nicht möglich. Wird die Amortisationsgrenze nicht erreicht, sind die Dienstreisenden verpflichtet, ihr Deutschlandticket oder Deutschlandticket Job ohne entsprechenden Kostenersatz einzusetzen.