1. Projekte (ab 6.000 EUR): Konzeptionell und didaktisch ausgearbeitete Bildungsangebote

Antragsberechtigt sind eingetragene, gemeinnützige Vereine die seit dem Ersteintrag ins Vereinsregister ihren Sitz in Berlin oder grundsätzlich auch in den fünf ostdeutschen Bundesländern haben. Die geplanten Bildungsmaßnahmen zu Kolonialismus und kolonialen Kontinuitäten sind nur dann förderfähig, wenn sie sich an Schüler*innen und schulische Akteur*innen in Berlin richten und an bzw. mit Berliner Schulen durchgeführt werden.


Inhaltliche Voraussetzungen

Orientierung an den Berliner Rahmenlehrplänen

Die geplanten Projektmaßnahmen sollten sich eng an den in Berlin geltenden Rahmenlehrplänen, am Orientierungs- und Handlungsrahmen für das übergreifende Thema "Nachhaltige Entwicklung/Lernen in globalen Zusammenhängen" (bisher für Grundschule und Sekundarstufe I erarbeitet und nebenstehend unter "Downloads" abrufbar) und den Fachcurricula orientieren. Im Projektantrag sollen daher die Unterrichtsfächer, Klassenstufe(n), Themenfelder und Fachkompetenzen benannt und erläutert werden, wie die dortigen Vorgaben im Rahmen des Projektvorhabens umgesetzt werden. Denn diese unterstützen die Vereine nicht nur bei der inhaltlichen Konzeption ihres Projektes, sondern bieten ihnen und den Lehrkräften vor allem die Möglichkeit, ihre Bildungsangebote zu Kolonialismus und kolonialer Verantwortung an ganz konkrete Themenfelder des jeweiligen Fachunterrichts anzuknüpfen und in die Unterrichtsplanung aufzunehmen. Daher wird  ausdrücklich empfohlen, schulische Akteur*innen im Rahmen der Projektentwicklung zu konsultieren, um deren Fachexpertise in die Planung der Maßnahmen einfließen zu lassen.

Regelmäßig führen das EPIZ-Berlin, Bildung trifft Entwicklung (BtE) in Berlin-Brandenburg und die Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie die gemeinsame Fortbildung "Der Rahmenlehrplan für Berlin und Brandenburg in Theorie und Praxis: Wie passen unsere Angebote zu den Bedürfnissen und Vorgaben in den Schulen?" für außerschulische Bildungsakteure und ihre Angebote des Globalen Lernens und Bildung für nachhaltige Entwicklung durch. Die aktuellen Termine finden Sie hier.

Perspektivenvielfalt

Die Erfahrungen und Perspektiven von Nachfahren ehemals Kolonisierter und Menschen mit Rassismuserfahrung, die Expertise von Bildungsreferent*innen und Expert*innen aus Schwarzen Organisationen, Diaspora-Organisationen sowie von postkolonialen Initiativen können einen bedeutenden Beitrag dazu leisten, einem einseitigen Geschichtsverständnis entgegenzuwirken und es zu erweitern.

Bei der Konzeption und Durchführung des Projekts ist stets der Beutelsbacher Konsens (Überwältigungsverbot, Kontroversität, Schüler*innenorientierung) als geltender Referenzrahmen zu beachten.

Des Weiteren sollen bei den Projektvorhaben stets Konzepte des Gender-Mainstreamings berücksichtigt werden. Folglich sollen bei der Problemanalyse, der Zielgruppenbeschreibung, den Wirkungen des Projekts sowie bei der Entwicklung und Durchführung der Maßnahmen die Möglichkeiten bzw. Herausforderungen von sich als Mädchen/Frauen, Jungen/Männer und divers* bezeichnenden Personen für eine Teilnahme an und der Mitgestaltung des Projekts mitgedacht und beschrieben werden.

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden ausschließlich Projekte der Bildungsarbeit an Berliner Schulen bzw. mit Berliner Schüler*innen und schulischen Akteur*innen mit folgenden Maßnahmentypen:

  • Projekttage, Projektwochen, Arbeitsgemeinschaften für Schüler*innen
  • Tagungen und Fortbildungen für Lehrkräfte
  • weitere Formen von Bildungsveranstaltungen für schulische Akteure zur Thematik
  • Erstellung und Einsatz von didaktischen Unterrichtsmaterialien
  • Erstellung und Einsatz von pädagogischen Begleitkonzepten/ Begleitmaterialien zu Ausstellungen oder Erinnerungsorten als Lernorten (bspw. in Museen, mit Initiativen zu Straßenumbenennungen, ...)
  • Entwicklung und Erstellung von Ausstellungen für den schulischen Kontext
  • Erarbeitung von konkreten Formen des Erinnerns an die Verbrechen des Kolonialismus und seine Opfer/ Überlebenden zur Entwicklung einer Erinnerungs- und Geschichtskultur an Schulen und/oder unter Schüler*innen

Es werden in der Regel nur Bildungsveranstaltungen mit einer Teilnehmendenzahl von mindestens 15 Personen gefördert (Bei Multiplikator*innen-Schulungen: mindestens 10 Personen).

Formale Voraussetzungen

Die Grundlagen für eine Förderung im BIKO-Programm sind in den Fördermodalitäten des BIKO-Programms dargestellt. Des Weiteren müssen die Projekte den Zielsetzungen der entwicklungspolitischen Leitlinien Berlins entsprechen. Zudem gilt die Förderrichtlinie der Stiftung Nord-Süd-Brücken für entwicklungspolitische Bildungsarbeit.

Die genannten Richtlinien können Sie nebenstehend unter "Downloads" abrufen.

Kooperationsmöglichkeit mit weiteren Organisationen

Das BIKO-Programm möchte zudem gerne die Vernetzung von Akteur*innen der außerschulischen Bildungsarbeit und der zu kolonialen/postkolonialen Themen arbeitenden Gruppen befördern. Daher wird es ausdrücklich begrüßt, wenn der antragstellende Verein in der Entwicklung, Planung und Durchführung des Projektes eng mit anderen Vereinen bzw. Initiativen zusammenarbeitet. So können etwa die pädagogischen und didaktischen Kompetenzen von Vereinen mit großem Erfahrungsschatz in der Durchführung von Bildungsangeboten an Schulen mit den postkolonialen Kompetenzen und Perspektiven von Nachfahren ehemals Kolonisierter und Menschen mit Rassismuserfahrung, von Bildungsreferent*innen und Expert*innen aus Schwarzen Organisationen, Diaspora-Organisationen sowie von postkolonialen Initiativen wirkungsvoll gebündelt werden.

Antragsteller bei der Stiftung ist dabei stets eine/r der Kooperationspartner*innen (eingetragener, gemeinnütziger Verein).

Förderfähige Ausgaben

Grundsätzlich können bei einer Förderung im BIKO-Programm folgende Projektausgaben unter Berücksichtigung der entsprechend gültigen Vorgaben finanziert werden:

  • Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten: hierbei sind die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) zu beachten; für Referent*innen von außerhalb von Berlin ist dies nur in begründeten Fällen möglich, wenn in Berlin keine geeigneten Referent*innen zu gewinnen sind
  • Sachkosten: Materialien, Dienstleistungen (Grafiker*in, Designer*in, ...)
  • Personalkosten: entsprechend des im Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes festgelegten Mindestlohns; nach Einstufung in TV-L und Vorlage eines Stellenprofils; aufgeschlüsselt auf der Grundlage des Arbeitgeber-Brutto nach Stundenzahl und Zeitraum
  • Honorare: Orientierung an Honorarregelungen des Landes Berlin (Bandbreitenregelung, nebenstehend unter "Downloads" abrufbar)
  • Verwaltungskosten: bis 10%

Folgende Kostenarten sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wenn Leistungen für ein im BIKO-Programm gefördertes Projekt in einem Land des globalen Südens (gemäß DAC-Länderliste) erbracht werden. Maßgeblich dabei ist, dass damit Schüler*innen, Lehrkräfte und andere schulische Akteur*innen an Berliner Schulen direkt erreicht werden:

  • Honorare: Für projektbezogene Maßnahmen (Erstellung von Bildungs- und Begleitmaterialien, Planung und Durchführung von (digitalen) Bildungsveranstaltungen etc.) für Honorarkräfte im globalen Süden entsprechend den Honorarregelungen des Landes Berlin (Bandbreitenregelung).
  • Sachkosten: Die in direktem Zusammenhang mit den projektbezogenen Arbeiten bzw. Maßnahmen stehen, sind grundsätzlich zuwendungsfähig, wie
    - in Einzelfällen Materialien für die Vor- und Nachbereitung der Honorartätigkeiten
    - Dienstleistungen (Graphiker*in, Video-Designer*in etc.)
    - bei einer Reise anfallende notwendige Begleitkosten (VISA- & Versicherungsausgaben etc.)
  • Reisekosten: Für Referierende, Honorarkräfte oder Projektmitarbeitende aus einem Land des globalen Südens nach Berlin. Dabei gilt grundsätzlich Punkt 4.9. der BIKO-Fördermodalitäten und ergänzend ist zu berücksichtigen, dass:
    - Diese Reisekosten in Einzelfällen gefördert werden können, wenn sie begründet und verhältnismäßig zu den Gesamtprojektausgaben sind.
    - CO2-Kompensationen für Flüge grundsätzlich zuwendungsfähig sind. Die Klimaschutzabgabe ist an die Stiftung Naturschutz Berlin (DE33430609670007777005) unter dem Stichwort "Klimaschutzabgabe" abzuführen (Berechnung des Betrags unter www.atmosfair.de).

Rahmenbedingungen der Förderung

Für eine geplante Antragstellung sind folgende formale Kriterien zu berücksichtigen:

  • Maximale Projektlaufzeit: 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Durchführung des Projekts darüber hinaus ist ausgeschlossen.
  • Maximale Fördersumme: in der Regel bis zu 15.000 EUR (noch nicht im BIKO-Programm geförderte Vereine: max. 10.000 EUR)
  • Maximaler Förderanteil der Stiftung: bis zu 90%, Vollfinanzierung nur in begründeten und nachvollziehbaren Ausnahmefällen
  • Leitlinie des Kindesschutzes: Der antragstellende Verein muss eine für seine Institution verabschiedete Kindesschutz-Richtlinie vorlegen. Die Richtlinie kann nach Absprache projektbegleitend erstellt werden, die Stiftung berät gerne dazu. Hintergrundinformationen zum stiftungseigenen Prozess sowie zu den Mindestanforderungen an die Kindesschutz-Richtlinie der durch die Stiftung Nord-Süd-Brücken geförderten Vereine finden Sie auf unserer Seite Kindesschutz-Richtlinie.
  • Seit 2020 ist die Eintragung in die Transparenzdatenbank des Landes Berlin Grundvoraussetzung für eine Förderung. Dabei müssen mindestens die folgenden Angaben gemacht werden: Name der gemeinnützigen juristischen Person, Anschrift, E-Mail-Adresse, Sitz, Rechtsform, Gründungsjahr, Satzung/ Gesellschaftsvertrag, Datum der Gemeinnützigkeitsbescheinigung, Entscheidungsträger und Tarifgebundenheit bzw. Art der Arbeitsverträge.