Antragsberechtigt sind eingetragene, gemeinnützige Vereine die seit dem Ersteintrag ins Vereinsregister ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben. Die geplanten Projektmaßnahmen zur Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) müssen explizit und ausschließlich auf dem Gebiet des Freistaat Sachsen durchgeführt werden.
Inhaltliche Voraussetzungen
Die geplanten Projektmaßnahmen müssen an den Zielstellungen der Sächsischen Landesstrategie Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) ausgerichtet sein. Nach einer Einleitung zur BNE und allgemeinen Zielen folgen in der 32-seitigen Sächsischen Landesstrategie Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) einzelne Unterkapitel zu allen sechs Bildungsbereichen:
- Frühkindliche Bildung
- Allgemeinbildende Schulen
- Berufliche Bildung
- Hochschulen
- Non-formales und informelles Lernen
- Kommune
In diesen Unterkapiteln sind u.a. kurzfristig umsetzbare Maßnahmen und mittelfristig überprüfbare Wirkungen/Zielen für Sachsen erläutert. Sie können nützliche Anregungen für die Konzeption Ihres SäLa-BNE Projekts geben und bieten mögliche Anknüpfungspunkte.
Die geplanten Projektmaßnahmen müssen stets einen Bildungscharakter aufweisen. Sie dürfen keinen geschäftlichen Interessen, politischer Organisation, einseitiger Meinungsbildung, der Mitglieder- und Spendenwerbung sowie einseitiger öffentlicher Auseinandersetzung mit demokratischen Positionen dienen.
Bei der Konzeption und Durchführung des Projekts ist stets der Beutelsbacher Konsens (Überwältigungsverbot, Kontroversität, Schüler*innenorientierung) als geltender Referenzrahmen zu beachten.
Bei der Planung und Umsetzung des Projekts sollen nach Möglichkeit die Zielgruppen aktiv eingebunden werden.
Perspektivenvielfalt
Das Gesamtprojekt sollte die Einbindung und die Expertise von Menschen mit Rassismuserfahrungen, aus der Diaspora, von Personen aus dem globalen Süden (gemäß DAC-Länderliste) sowie postkolonialer Initiativen anstreben. Zudem sollen im Projekt Aspekte der Inklusion und Gleichstellung Berücksichtigung finden.
Wirksamkeit des Projekts
Im Antrag sind mindestens Aussagen zur Erreichung von Wirkungen 1. Ordnung (Wissenserwerb, Interesse, Sensibilisierung, Reflexion und Erfahrungen von Selbstwirksamkeit) zu treffen. (Diesem Wirkungsverständnis liegen die Ergebnisse des BMZ-Forschungsvorhabens Wirkungsorientierung in der entwicklungspolitischen Inlandsarbeit zu Grunde).
Förderfähige Maßnahmen
- Schulische und außerschulische Bildungsangebote, die im Rahmen der sechs Bildungsbereiche der Sächsischen Landesstrategie Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) stattfinden
- Fortbildungen und Qualifizierungen von Multiplikator*innen und Lehrenden zu BNE
- Die Erstellung von Bildungsmaterialien und Online-Angebote zu BNE-Themen
Förderfähig sind dabei nur solche Aktivitäten, die Inhalte und Fragestellungen der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) vermitteln und somit den Charakter einer Bildungskomponente aufweisen.
Es werden in der Regel nur Veranstaltungen mit einer Teilnehmendenzahl von mindestens 15 Personen gefördert (Bei Multiplikator*innen-Schulungen: mindestens 10 Personen).
Formale Voraussetzungen
Die beantragten Projekte und deren Durchführung müssen sich an den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) (§ 44) des Freistaat Sachsen (nebenstehend unter "Downloads" abrufbar) sowie an der Förderrichtlinie der Stiftung Nord-Süd-Brücken für entwicklungspolitische Bildungsarbeit (Punkt 4.2) orientieren.
Förderfähige Ausgaben
Grundsätzlich können bei einer Förderung im SäLa-BNE Programm folgende Projektausgaben unter Berücksichtigung der entsprechend gültigen Vorgaben finanziert werden:
- Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten: Fahrt- und Aufenthaltskosten für Referent*innen sowie andere aktiv Mitwirkende aus anderen Bundesländern als Sachsen werden nur als förderfähig anerkannt, wenn im Freistaat Sachsen keine geeigneten Personen zu gewinnen sind und nur im Rahmen der Erstattungssätze des Sächsisches Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung.
- Sachkosten: Materialien, Dienstleistungen (Grafiker*in, Designer*in, ...)
- Personalkosten: Einstufung in TV-L und Vorlage eines Stellenprofils; aufgeschlüsselt auf der Grundlage des Arbeitgeber-Brutto nach Stundenzahl und Zeitraum. Es gilt das Besserstellungsverbot.
- Honorare: Sind zuwendungsfähig, wenn sie 350,00 EUR (netto, Tagessatz) nicht übersteigen. Referent*innen im globalen Süden (gemäß DAC-Länderliste) kann ein Honorar gezahlt werden, wenn sie via Skype (oder anderer Dienste) am Projekt mitwirken, um die Süd-Perspektive einzubringen.
- Ehrenamtspauschalen: In Höhe von 15 EUR pro Stunde. Bei Mitgliedern des Vorstands muss der Verein selbst prüfen, ob dies satzungsgemäß möglicht ist.
- Verwaltungskosten: bis 10%
Nicht förderfähige Ausgaben
- Einzelausgaben (Büro-Miete, reine Materialkosten, Personalstelle, u.a.), die für sich alleine stehen und damit nicht in den Kontext eines Projektes der entwicklungspolitischen Bildungs- und Informationsarbeit integriert sind.
- Kosten für rein kulturelle Aktivitäten, die keine Inhalte und Fragestellungen der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) vermitteln.
Rahmenbedingungen der Förderung
Für eine geplante Antragstellung sind folgende formale Kriterien zu berücksichtigen, dabei darf das Projekt vor Beantragung noch nicht begonnen haben:
- Maximale Projektlaufzeit: 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Durchführung des Projekts darüber hinaus ist ausgeschlossen.
- Gesamtprojektkosten: Da die Förderung im SäLa-BNE Förderprogramm für Kleinprojekte vorgesehen ist, sollten die Gesamtprojektausgaben in der Regel 10.000 EUR nicht übersteigen.
- Festbetragsfinanzierung durch die Stiftung: max. 6.000 EUR
- Ko-Finanzierung: Es können weitere Mittel für die Gesamtfinanzierung eingebracht werden (Drittmittel oder Eigenmittel). Die Kombination mit weiteren Landesmitteln des Freistaat Sachsen ist dabei ausgeschlossen.
- Vorzeitiger Mitteleinsatz: ist in Ausnahmefällen und auf eigenes Risiko möglich, frühestens zum Eingang der Antragsunterlagen.
- Leitlinie des Kindesschutzes: Der antragstellende Verein muss eine für seine Institution verabschiedete Kindesschutz-Richtlinie vorlegen, wenn Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zur Zielgruppe gehören. Die Richtlinie kann nach Absprache projektbegleitend erstellt werden, die Stiftung berät gerne dazu. Hintergrundinformationen zum stiftungseigenen Prozess sowie zu den Mindestanforderungen an die Kindesschutz-Richtlinie der durch die Stiftung Nord-Süd-Brücken geförderten Vereine finden Sie auf unserer Seite Kindesschutz-Richtlinie.