Fördervoraussetzungen SäLa-BNE

Antragsberechtigt sind im Vereinsregister in Sachsen eingetragene, gemeinnützige Vereine (e.V.). Die geplanten Projektmaßnahmen der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) müssen auf dem Gebiet des Freistaat Sachsen durchgeführt werden.

Inhaltliche Voraussetzungen

Die geplanten BNE-Projektmaßnahmen müssen an der Sächsischen Landesstrategie Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) und denen dort im Kapitel 5 dargestellen Strategien bis 2030 (Ansätzen) des betreffenden Bildungsbereichs ausgerichtet sein (abrufbar rechts im Kästchen "Downloads"):

  1. Bildung in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
  2. Schulen
  3. Berufliche Bildung
  4. Hochschulen
  5. Non-formales und informelles lebenslanges Lernen sowie allgemeine Erwachsenenbildung
  6. Kommunen

Die BNE-Projekte müssen stets Charakter eines Bildungsangebots aufweisen und dürfen nicht kommerziellen Interessen, den Interessen politischer Organisationen, der Verbreitung weltanschaulicher oder religiösen Positionen, der Mitglieder- und Spendenwerbung dienen.

Bei der Konzeption und Durchführung des Projekts ist stets der Beutelsbacher Konsens (Überwältigungsverbot, Kontroversität, Orientierung an Schülerinnen und Schülern) als geltender Referenzrahmen zu beachten.

Die mehrheitliche Durchführung des Projektes darf nicht an Dritte und grundsätzlich nicht an kommerzielle Unternehmen übertragen werden.

Perspektivenvielfalt

Das Projekt soll seine Zielgruppen möglichst aktiv bereits in die Planung und Umsetzung einbeziehen. Hierbei vor allem auch Menschen mit Rassismuserfahrung, der Diaspora, Personen aus dem Globalen Süden (gemäß DAC-Länderliste) und ihre Expertisen sowie postkoloniale Initiativen sowie im Sinne der Inklusion, Menschen mit besonderen Bedürfnissen und der Gleichstellung, Frauen und Männer aktiv beteiligen.

Förderfähige Maßnahmen

Schulische und außerschulische, aktiv BNE-Themen vermittelnde Bildungsangebote in Sachsen in den sechs Bildungsbereichen der „Sächsischen Landesstrategie Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE)", wie etwa:

  • Workshops, Projekttage, Exkursionen, Diskussionsveranstaltungen, Theaterstücke, Filmvorführungen, Stadtrundgänge
  • Erstellung und Einsatz von Bildungsmaterialien und Online-Angeboten (Handreichung, Online-Portal, Podcast, Video, ...) und deren Nutzung durch die Zielgruppen während der Laufzeit des Projekts
  • Aus-, Weiter- und Fortbildung von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren (pädagogische Fachkräfte, außerschulische Lehrende)
  • Sensibilisierung von Bildungseinrichtungen oder Kommunen: Ausrichtung ihres Selbstverständnisses und Handelns an der BNE (Whole Institution Approach)

Es werden in der Regel nur Veranstaltungen mit einer Mindestteilnehmendenzahl von 15 Personen gefördert (Bei Multiplikator*innen-Schulungen: 10 Personen).

Formale Voraussetzungen

Grundsätzliches

Die beantragten Projekte und deren Durchführung müssen die Vorgaben der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) (§ 44) des Freistaat Sachsen berücksichtigen (nebenstehend unter "Downloads").

Antragsberechtigt sind im Vereinsregister in Sachsen eingetragene, gemeinnützige Vereine (e.V.). Die geplanten Projektmaßnahmen der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) müssen auf dem Gebiet des Freistaat Sachsen durchgeführt werden.

Förderfähige Ausgaben

Es können grundsätzlich folgende Projektausgaben unter Berücksichtigung der entsprechend gültigen Vorgaben finanziert werden:

  • Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten: Nach Sächsischem Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung (zuletzt geändert am 17. Mai 2023). Fahrt- und Aufenthaltskosten für Referent*innen sowie andere aktiv Mitwirkende aus anderen Bundesländern als Sachsen müssen begründet werden. Sie können nur dann als förderfähig anerkannt werden, wenn im Freistaat Sachsen keine geeigneten Personen zu gewinnen sind und nur im Rahmen der Erstattungssätze des Sächsischen Reisekostengesetzes.
  • Personalkosten: Es können Kosten für (anteilige) Personalstellen im Projekt gemäß TV-L gezahlt werden (Stellenprofil beifügen). Die Berechnungsgrundlage ist die zugrundeliegende Entgeltgruppe, die Erfahrungsstufe sowie der Stellenanteil nach Anzahl der Wochenstunden. Die Ausgaben sind auf Grundlage des Arbeitgeber-Brutto zu berechnen. 
  • Honorare: Können in angemessener Höhe für entsprechende Tätigkeiten gezahlt werden: Für a.) Referent*innen/ Moderator*innen über max. 450,00 EUR (netto, pro Person/Tag (keine Pauschale!), entspricht max. 64 EUR/ Std.) für die Zeit eines aktiven Inputs, zzgl. angemessener Zeit für die Vorbereitung und wenn zutreffend, Nachbereitung (nicht für die Teilnahme, wenn keine Leistung erbracht wird), auch für Referent*innen im Globalen Süden (gemäß DAC-Länderliste). Für b.) koordinierende/ organisatorische Tätigkeiten kann ein Stundensatz angelehnt an die angemessene Vergütung für diese Art der Tätigkeiten im TV-L gezahlt werden. 

Honorare können grundsätzlich nicht an Personen gezahlt werden, die im beantragten Projekt Aufgaben während der Arbeitszeit ihrer hauptamtlichen Tätigkeit ausführen (Doppelfinanzierung).

  • Ehrenamtspauschalen: In Höhe von 15 EUR pro Stunde. 
  • Sachkosten: Materialien, Dienstleistungen (Grafiker*in, Designer*in, ...)
  • Verwaltungskosten: Bis 10% für belegbare, nicht projektbezogene Ausgaben (keine Pauschale!) während der Laufzeit (z.B. Geschäftsführung, Büromaterial, Miete)

Nicht förderfähige Ausgaben

  • Einzelausgaben (Büro-Miete, reine Materialkosten, Personalstelle, u.a.) bzw. Kosten ausschließlich für die Anschaffung von Gütern/Gegenständen (bspw. Solarpanelen, Pflanzen für Schulgarten, etc.) die kein Bestandteil einer begleitenden BNE-Bildungskomponente während der Projektaufzeit sind,
  • Kosten für rein kulturelle Aktivitäten, die keine Inhalte und Fragestellungen der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) vermitteln,
  • Finanzierung von GTA-Maßnahmen (Ganztagesangebote) an Schulen. Informationen zu deren Förderung finden Sie auf den Seiten des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus hier.

Rahmenbedingungen der Förderung

Für eine geplante Antragstellung sind folgende formale Kriterien zu berücksichtigen, dabei darf das Projekt vor Beantragung noch nicht begonnen haben:

  • Maximale Projektlaufzeit: 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Durchführung des Projekts darüber hinaus ist ausgeschlossen.
  • GesamtprojektkostenGesamtprojektausgaben i.d.R. von nicht mehr als 10.000 EUR 
  • Finanzierungsart und -höhe: Festbetragsfinanzierung bis 6.000 EUR
  • Ko-Finanzierung (ausschließlich Barmittel)Durch Eigenmittel oder weitere Drittmittel (außer weitere Landesmitteln des Freistaat Sachsen)
  • Vorzeitiger Maßnahmebeginn: In Ausnahmefällen, muss beantragt und begründet werden (Antragsformular) und ermöglicht den Projektbeginn auf eigenes finanzielles Risiko, ohne Gewähr einer Förderung.
  • Leitlinie des Kinder- und Jugendschutzes: Der antragstellende Verein muss eine für seine Institution verabschiedete Kinder- und Jugendschutzrichtlinie vorlegen, wenn zu den Zielgruppen des Projekts Kinder zählen, sich die Wirkung des Projekts direkt auf Kinder bezieht oder das Projekt Fortbildungen für Multiplikator*innen der Kinder- und Jugendarbeit beinhaltet. Die Richtlinie kann nach Absprache projektbegleitend erstellt werden, die Stiftung berät gerne dazu. Hintergrundinformationen zum stiftungseigenen Prozess sowie zu den 3 Mindestanforderungen an die Kinder- und Jugendschutzrichtlinie der durch die Stiftung Nord-Süd-Brücken geförderten Vereine finden Sie auf unserer Informationsseite zum Kinder- und Jugendschutz sowie viele nützliche Hinweise zu Grundlagen und Standards im Dresdner Kinderschutzordner).