Fördervoraussetzungen EZ-Projekte aus Stiftungsmitteln

Antragsberechtigt sind eingetragene gemeinnützige Vereine mit Ersteintrag ins Vereinsregister und aktuellem Sitz in den fünf ostdeutschen Bundesländern sowie Berliner Vereine, die entwicklungspolitische Klein- und Kleinstprojekte von Partnerorganisationen im Globalen Süden (lt. DAC-Liste der Entwicklungsländer in der jeweils gültigen Fassung) unterstützen und begleiten wollen. 

Inhaltliche Voraussetzungen

Förderfähige Themen und Maßnahmen

Die Stiftung Nord-Süd-Brücken fördert besonders Projekte, die

  • vorrangig auf die Befriedigung von Grundbedürfnissen gerichtet sind,
  • auf die unmittelbare Verbesserung der materiellen Lebensbedingungen der Zielgruppe gerichtet sind (z.B. einkommensschaffende Maßnahmen),
  • die gesellschaftliche Stellung und die soziale Situation von Frauen nachhaltig verbessern,
  • durch Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen die Fähigkeiten der Zielgruppen erweitern, eigenständig ihre Probleme zu lösen (emanzipatorischer Ansatz),
  • in besonderer Weise auf den Umwelt- und Ressourcenschutz gerichtet sind,
  • die Süd-Süd-Kooperation unterstützen und befördern,
  • die Gleichberechtigung von Mann und Frau verwirklichen,
  • die Menschenrechte entsprechend der UN-Menschenrechtskonvention durchsetzen bzw. deren Verwirklichung befördern,
  • die Diskriminierung von Menschen z.B. aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Religion und Werteorienierung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung (statt bisher: Sexualität), ihres Alters oder ihrer politischen Überzeugungen überwinden helfen,
  • die Situation von Menschen mit Behinderungen verbessern, 
  • dem Erhalt des Friedens und der Prävention von gewaltsamen Formen der Konfl iktaustragung verpfl ichtet sind. Insbesondere im Rahmen von Projekten, die im Umfeld von gewalttätigen Konflikten angesiedelt sind, sollten Möglichkeiten der Gewaltreduktion und der gewaltfreien Konfliktlösung unterstützt werden.

Ansonsten gelten die Förderrichtlinien der Stiftung Nord-Süd-Brücken für Auslandsprojekte.

Nicht förderfähige Themen und Maßnahmen

  • Projekte, die in den Bereich der Not- und Katastrophenhilfe fallen,
  • Transportkosten für Hilfstransporte oder projektungebundene Transporte,
  • die Entsendung von deutschem Projektbetreuungspersonal, in begründeten Ausnahmefällen können jedoch Reisen gefördert werden, die der Vorbereitung neuer Projektvorhaben dienen,
  • Projekte, die von Einzelpersonen initiiert und getragen werden bzw. Einzelpersonen unterstützen (z.B. Stipendien, Druckkostenzuschüsse, etc.).
  • Institutionelle Förderung von Partnerorganisationen im Süden.

Formale Voraussetzungen

  • Die geförderten Projekte stehen im Rahmen stabiler oder sich entwickelnder Partnerschaften mit unabhängigen lokalen Partnern, deren Stärkung Teil der Projektkonzeption sein sollte.
  • Die Zielgruppen sowie weitere durch das Projekt betroffene und insbesondere marginalisierte Personengruppen sind im gesamten Projektzyklus (Auswahl, Konzeption, Planung, Umsetzung, Evaluierung) wesentlich beteiligt. Das Projekt muss deutlich erkennbar einen Beitrag zu Selbstorganisationsprozessen der Beteiligten leisten.
  • Die Projektplanung und -durchführung stehen im Einklang mit den entwicklungspolitischen Zielsetzungen der Bundesregierung und den internationalen Menschenrechtskonventionen. Der Do-No-Harm-Ansatz wird berücksichtigt.
  • Die Stiftungsmittel werden fast ausschließlich eingesetzt, um bei größeren, BMZ-finanzierten Projekten den Eigenanteil der NRO zu sichern, der über die 10 Prozent hinausgeht, den die NRO selbst tragen muss.