Kinder- und Jugendschutzrichtlinie (KJRL)

Die Stiftung Nord-Süd-Brücken hat im November 2019 eine eigene Kinder- und Jugendschutz-Richtlinie (KJRL) verabschiedet. Die SNSB möchte damit die Auseinandersetzung mit der Thematik der Sicherung des Kindeswohls fördern und einen Beitrag zur Verbesserung des strukturellen Kinder- und Jugendschutzes in unserer Gesellschaft leisten. Gemäß den Bestimmungen unserer KJRL und der Förderrichtlinie muss bei der Förderung von Projekten durch die SNSB von den geförderten deutschen Vereinen eine KJRL vorgelegt werden, die die unten aufgeführten Standards und Anforderungen zum Kinder- und Jugendschutz erfüllt. Diese wurden von der SNSB im März 2020 abgestimmt und sind seither anzuwenden. Einige Fragen dazu werden nachfolgend beantwortet, zudem finden Sie nebenstehend sowie im unteren Teil hilfreiche Materialien und Muster für die Erstellung einer KJRL Ihres Vereins.

 

Warum wird eine solche Richtlinie gefordert? 

Kinder und Jugendliche sind unsere Zukunft, sie verdienen unseren besonderen Schutz, sie haben ein Recht darauf, unbesorgt und als mündige Bürger*innen aufzuwachsen. Sie sind zudem sowohl in der Auslandsprojektarbeit als auch in der schulischen und außerschulischen Bildungsarbeit unmittelbare Zielgruppe von Vereinen und deren Haupt- und Ehrenamtlichen. Da zwischen Erwachsenen und Kindern ein strukturelles Machtungleichgewicht herrscht, haben (entwicklungspolitische) Vereine eine besondere Verantwortung für den Schutz und die Rechte von Kindern und Jugendlichen. Eine KJRL dient dazu, diese Verantwortung in Worte fassen und allen im Verein Tätigen bekanntmachen. Bereits durch die Erstellung wird ein Prozess des Auseinandersetzens und kritischen Reflektierens der Strukturen in Bezug auf Kindeswohl und -schutz in der eigenen Organisation angestoßen. Infolgedessen sollte auch über mögliche Verbesserungen und Verankerungen diskutiert und wie diese implementiert werden. Außerdem hilft ein etabliertes Fallmanagement-System dabei, Verdachtsfälle ernstzunehmen und mit diesen profesionell umzugehen. Wir empfehlen daher jedem Verein, der bei seiner Arbeit mit Kindern und/ oder Jugendlichen in Kontakt kommt, grundsätzlich eine solche Richtlinie für die eigene Institution zu erstellen und sie kontinuierlich zu evaluieren und weiterzuentwickeln. Für eine Förderung durch die SNSB ist sie Voraussetzung, wenn einer oder mehrere der nachfolgenden Punkte für das geplante Projektvorhaben zutreffen.

 

Wann muss der SNSB eine KJRL vorgelegt werden?

Liegt der Stiftung bei Antragstellung noch keine KJRL Ihres Vereins aus der Vergangenheit vor, die die unten genannten Mindestanforderungen erfüllt und treffen nachfolgende drei Punkte zu, muss eine KJRL eingereicht werden, wenn:

  • Kinder und/ oder Jugendliche Zielgruppe des beantragten Projekts sind,
  • sich die Wirkung des Projekts direkt auf Kinder und/ oder Jugendliche bezieht (zum Beispiel bei einem Schulbau)
  • die Projektmaßnahmen Aus- oder Fortbildungen für Multiplikator*innen der Kinder- und/oder Jugendarbeit beinhalten. 

Die dann entwickelte, verabschiedete und der Stiftung vorgelegte KJRL Ihres Verein behält auch für die in der Folge durch die Stiftung geförderten Projekten solange ihre Gültigkeit, bis sie von Ihrem Verein im Rahmen des fortlaufenden, internen Prozesses zum Kinder- und Jugendschutz überarbeitet wird. Sollte sich die Richtlinie daher mit den Erfahrungen über die Jahre hinweg verändern, bitten wir bei neuen Anträgen stets die aktuelle Fassung einzureichen.

 

Was sind die Mindestanforderungen an eine solche KJRL? 

Eine KJRL muss zu den Projekten, Kontexten, Strukturen und Hintergründen des jeweiligen Vereins passen und an diesen ausgerichtet sein. Deshalb gibt es nicht die eine "richtige" Vorlage, sondern die Richtlinie soll vielmehr das Ergebnis eines Diskussions- und Reflexionsprozesses sein. Es kann dafür auch hilfreich sein, sich KJRL von anderen deutschen Trägern anzusehen (Empfehlungen dazu finden Sie unten). Für eine erfolgreiche Prüfung durch die SNSB müssen mindestens die drei folgenden Aspekte enthalten sein: 

  1. Ein Abschnitt zu den eigenen Präventionsmaßnahmen (inklusive Personalpolitik) des Vereins: Hier soll beschrieben werden, welche Maßnahmen der Verein ergreift, um Kinder und/ oder Jugendliche zu schützen. Beispielsweise können die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses oder die Unterzeichnung einer Selbstverpflichtungserklärung zur Auflage gemacht (bitte dabei datenschutzrechtliche Regelungen beachten) und Fortbildungen zu dem Thema durchgeführt  werden. 
  2. Ein Abschnitt zum eigenen Fallmanagement: Ziel des Fallmanagement-Systems ist es, eine adäquate und schnelle Klärung der jeweiligen Situation zu ermöglichen und Fälle von Kindeswohlgefährdung frühzeitig zu erkennen. In diesem Abschnitt sollte ausgeführt werden, welche Schritte bei einem Verdachtsfall von welcher Person wann ergriffen werden und welche Konsequenzen ggf. zu ziehen sind. 
  3. Die offizielle Verabschiedung der Richtlinie durch eine Mitgliederversammlung oder den Vorstand (das Datum muss zur Nachvollziehbarkeit in der Richtlinie festgehalten und diese von den entsprechenden Gremienmitgliedern unterschrieben worden sein).

 

Bis wann muss die KJRL vorliegen?

Bis spätestens zum ersten Mittelabruf soll eine Kopie der KJRL des deutschen Vereins eingereicht werden. Sollte dies nicht möglich sein (wenn beispielsweise der Vorstand oder die Mitgliederversammlung erst später im Jahr tagen) treten Sie bitte mit der zuständigen Projektkoordinatorin in Kontakt. Dann kann der Prozess der Entwicklung transparent dargestellt und die Richtlinie bis zum Abgabetermin des Verwendungsnachweises nachgereicht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Richtlinie erst mit dem zweiten Projektantrag vorgelegt werden. Generell gilt: Liegt keine KJRL vor, können die bewilligten Mittel nicht ausgezahlt werden. Bei EZ-Projekten in einem DAC-Land muss der antragstellende Verein in Deutschland und die Partnerorganisation zusätzlich für das jeweilige Projekt abgestimmte Vereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz in die Projektvereinbarung aufnehmen.

 

Wo finde ich Unterstützung bei der Selbstüberprüfung und der Erstellung einer KJRL?

Nebenstehend finden Sie unter Downloads neben der KJRL der SNSB weitere hilfreiche Materialien und Muster für die Erstellung, für eine Selbstüberprüfung der eigenen Organisation sowie zu den Themen Risikoanalyse, Fall- und Beschwerdemanagement und Umsetzung in der Praxis. Konkrete Hinweise zur Ausarbeitung einer KJRL finden Sie hier:

Zudem finden Sie weitere Links zum Thema bei: