Antragsberechtigt sind eingetragene, gemeinnützige Vereine die seit dem Ersteintrag ins Vereinsregister ihren Sitz in den fünf ostdeutschen Bundesländern oder Berlin haben und in den vergangenen Jahren und gegenwärtig keine Förderung durch das Förderprogramm entwicklungspolitische Bildung (FEB) der Engagement Global gGmbH erhalten haben oder dies für die kommende FEB-Antragsfrist planen (Diese Vereine beantragen nicht im SDG-Fonds, sondern im FEB-Programm).
Mit Ihrem Projektvorhaben sollten Zielgruppen in den ostdeutschen Bundesländern oder Berlin erreicht werden.
Inhaltliche Voraussetzungen
Entwicklungspolitische Bildungs- und Informationsarbeit
Die Projeke müssen sich thematisch eindeutig der entwicklungspolitischen Bildungs- und Informationsarbeit zuordnen lassen. Dabei orientieren sich ihre Angebote an der Agenda 2030 und den 17 SDG und ordnen die gewählten Fragestellungen in eine globale Perspektive ein. Die Projekte intendieren bei den Zielgruppen die:
- Förderung des Bewusstseins über die Notwendigkeit einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Entwicklung,
- Veranschaulichung von globalen, regionalen und lokalen Verflechtungen sowie weltweiter gesellschaftlicher Strukturen und Entwicklungsprozesse,
- Analyse von Ursachen und Folgen von Armut, gewalttätigen Konflikten, Klimawandel und Umweltzerstörung und Unterdrückung und Aufzeigen von konstruktiven Veränderungsmöglichkeiten,
- Sensibilisierung und Schärfung des Bewusstseins für die ungleiche Verteilung von Ressourcen, Mitsprache und Macht im globalen Süden und globalen Norden und die
- Beförderung der Abkehr von paternalistischen Hilfs-Denkmustern sowie eurozentristischen Sichtweisen.
Als Grundlage für die Ausgestaltung der entwicklungspolitischen Bildungsangebote werden stets die Anforderungen des seit 30. August 2021 geltenden BMZ-Konzept "Entwicklungspolitische Informations- und Bildungsarbeit" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) einbezogen. Bitte beachten Sie, dass das bisher geltende BMZ-Konzept 159 überarbeitet und abgelöst wurde, nähere Informationen dazu auf den Seiten des BMZ.
Kurz erklärt: Das Konzept der entwicklungspolitischen Bildungs- und Informationsarbeit ...
Förderfähige Maßnahmen
- Projekte der schulischen/außerschulischen entwicklungspolitischen Bildungsarbeit (z.B. Projekttage und -wochen mit Kindern und Jugendlichen, Seminare, Ausstellungen)
- Bildungs- und Informationsveranstaltungen für Multiplikator*innen (z.B. Weiterbildungsangebote zu inhaltlichen und methodisch-didaktischen Fragen der Bildungsarbeit im Kontext der SDG)
- Aktionen und Aktivitäten im öffentlichen und politischen Raum (z.B. Konferenzen, Podiumsdiskussionen, Kampagnen, öffentlichkeitswirksame Aktionen, die auf die positive Veränderung entwicklungspolitischer Rahmenbedingungen auf lokaler, Landes- und Bundesebene gerichtet sind.
Es werden in der Regel nur Informations- und Bildungsveranstaltungen mit einer Teilnehmendenzahl von mindestens 15 Personen gefördert (Bei Multiplikator*innen-Schulungen: mindestens 10 Personen).
Ansonsten gilt die Förderrichtlinie der Stiftung Nord-Süd-Brücken für entwicklungspolitische Bildungsarbeit, die Sie auch nebenstehend unter "Downloads" abrufen können.
Nicht förderfähige Maßnahmen
- Kunst-, Sport- und Kulturveranstaltungen ohne entwicklungspolitischen Bildungscharakter
- Veranstaltungen und Maßnahmen die vorwiegend der Anwerbung neuer Vereinsmitglieder, der Generierung von Spenden oder der Selbstdarstellung des antragstellenden Vereins dienen, Mitgliederversammlungen
- Empowerment- oder Integrations-Aktivitäten
- Schulungen zur Antragstellung und zur Einwerbung von Fördermitteln für Auslandsprojekte
- Sprachkurse und Bewerbungstrainings
- Angebote der politischen Bildung und Bildung für Nachhaltige Entwicklung (BNE) ohne thematische Verknüpfung zwischen globalem Süden und globalem Norden
Formale Voraussetzungen
Förderfähige Ausgaben
Grundsätzlich können im SDG-Fonds im Rahmen eines Projekts folgende Ausgaben unter Berücksichtigung der entsprechend gültigen Vorgaben finanziert werden:
- Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten: hierbei sind die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) zu beachten
- Sachkosten: Materialien, Dienstleistungen (Grafiker*in, Designer*in, ...)
- Personalkosten: eine Einstufung in TVöD ist vorzunehmen und ein Stellenprofil beizufügen; die Ausgaben sind auf Grundlage des Arbeitgeber-Brutto nach Stundenzahl und Zeitraum aufzuschlüsseln
- Honorare: Gemäß der Honorarregelungen des Bundes (BAköV-Staffel) für "Gastdozenten aus der öffentlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit sowie vergleichbare Angehörige von Wirtschaft und Verbänden" (nebenstehend unter "Downloads" abrufbar). Referent*innen im globalen Süden (gemäß DAC-Länderliste) kann ein Honorar (gemäß der Honorarregelungen des Bundes (BAköV-Staffel)) gezahlt werden, wenn sie via Skype (oder anderer Dienste) am Projekt mitwirken, um die Süd-Perspektive einzubringen. Je nach Veranstaltung ist jedoch für schulische Projekte eine Abstimmung mit dem Programm "Chat der Welten" von Engagement Global sinnvoll.
- Verwaltungskosten: bis 10 %
Nicht förderfähige Ausgaben
- Einzelausgaben (Büro-Miete, die reine Erstellung von Publikationen/Webseite, Personalstelle, u.a.), die für sich alleine stehen, damit nicht in den Kontext eines Projektes der entwicklungspolitischen Bildungs- und Informationsarbeit integriert sind und nicht von Bildungsmaßnahmen flankiert werden
- Ausgaben, die außerhalb Deutschlands entstehen (außer ggf. Honorarkosten, s. oben "Förderfähige Ausgaben")
Fördermodalitäten
- Maximale Projektlaufzeit: 12 Monate (auch überjährig), die Projekte müssen jedoch bis spätestens 31.12.2023 enden. Die Durchführung des Projekts darüber hinaus ist ausgeschlossen.
- Maximale Fördersumme: 15.000 EUR (Erstantragstellende bei der Stiftung: 10.000 EUR)
- Maximale Förderung: 75% der Gesamtprojektkosten (Zu beachten ist: Die Summe der zur Gesamtprojektfinanzierung verwendeten Bundesmittel darf 75% nicht übersteigen).
- Ko-Finanzierung: durch Eigenmittel oder weitere Drittmittel (außer von Programmen der Engagement Global gGmbH). Informationen zu weiteren Finanzierungsmöglichkeiten unter Andere Geldgeber.
- Leitlinie des Kindesschutzes: Der antragstellende Verein muss eine für seine Institution verabschiedete Kindesschutz-Richtlinie vorlegen, wenn zu den Zielgruppen des Projekts Kinder zählen, sich die Wirkung des Projekts direkt auf Kinder bezieht oder das Projekt Fortbildungen für Multiplikator*innen der Kinder- und Jugendarbeit beinhaltet. Die Richtlinie kann nach Absprache projektbegleitend erstellt werden, die Stiftung berät gerne dazu. Hintergrundinformationen zum stiftungseigenen Prozess sowie zu den Mindestanforderungen an die Kindesschutz-Richtlinie der durch die Stiftung Nord-Süd-Brücken geförderten Vereine finden Sie auf unserer Seite Kindesschutz-Richtlinie.
Weitere Informationen finden Sie im nebenstehenden Downloadbereich im Merkblatt Regelungen für die Durchführung von SDG-Projekten.