2. Kleinprojekte (bis 6.000 EUR): Kurze Bildungsangebote

Antragsberechtigt sind eingetragene, gemeinnützige Vereine die seit dem Ersteintrag ins Vereinsregister ihren Sitz in Berlin oder grundsätzlich auch in den fünf ostdeutschen Bundesländern haben. Die geplanten Bildungsmaßnahmen zu Kolonialismus und kolonialen Kontinuitäten sind nur dann förderfähig, wenn sie sich an Schüler*innen und schulische Akteur*innen in Berlin richten und an bzw. mit Berliner Schulen durchgeführt werden.


Inhaltliche Voraussetzungen

Postkoloniale Expertise

Die Kleinprojekte zu Kolonialismus, Postkolonialismus und kolonialer Verantwortung sollen Schüler*innen und Lehrkräfte mit außerschulischen Bildungsträgern am Lernort Schule/außerschulischen Lernorten zusammenbringen und anhand von kurzen Bildungsangeboten Impulse zum Thema Kolonialismus und dessen Wirksamkeiten in der Gegenwart setzen, wie etwa zu Rassismus. Dabei soll der Fokus auf dem Austausch zwischen Referent*innen mit Herkunft aus ehemaligen kolonisierten Ländern bzw. Nachfahr*innen ehemals kolonisierter Personen mit Schüler*innen und Lehrkräften liegen.

Daher sollten die geplanten Projekte in ihrer Konzeption und Umsetzung weitestgehend durch die Kompetenzen, persönlichen thematischen Erfahrungen und Expertise von Nachfahren ehemals Kolonisierter und Menschen mit Rassismuserfahrung, von Bildungsreferent*innen und Expert*innen aus Schwarzen Organisationen, Diaspora-Organisationen sowie von postkolonialen Initiativen gestaltet sein. Ihre Perspektiven können einen bedeutenden Beitrag dazu leisten, einem einseitigen Geschichtsverständnis entgegenzuwirken und es zu erweitern.

Perspektivenvielfalt

Bei der Konzeption und Durchführung des Projekts ist zudem stets der Beutelsbacher Konsens (Überwältigungsverbot, Kontroversität, Schüler*innenorientierung) als geltender Referenzrahmen zu beachten.

Des Weiteren sollen bei den Projektvorhaben stets Konzepte des Gender-Mainstreamings berücksichtigt werden. Folglich sollen bei der Problemanalyse, der Zielgruppenbeschreibung, den Wirkungen des Projekts sowie bei der Entwicklung und Durchführung der Maßnahmen die Möglichkeiten bzw. Herausforderungen von sich als Mädchen/Frauen, Jungen/Männer und divers* bezeichnenden Personen für eine Teilnahme an und der Mitgestaltung des Projekts mitgedacht und beschrieben werden.

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert werden kurze und überschaubare Bildungsangebote an und mit Berliner Schulen, wie:

  • Workshops, Diskussionsangebote, Fachinputs
  • Projekttage, Projektwochen
  • Stadtführungen, Museumsführungen
  • digitale Aktivitäten von Schüler*innen und Lehrkräften

Die Maßnahmen mit Berliner Schüler*innen und Lehrkräften können auch online mit Expert*innen in Ländern ehemaliger Kolonien stattfinden, bspw. im Rahmen von Schulpartnerschaften.

Es werden in der Regel nur Bildungsveranstaltungen mit einer Teilnehmendenzahl von mindestens 15 Personen gefördert (Bei Multiplikator*innen-Schulungen: mindestens 10 Personen).

Nicht förderfähige Maßnahmen

Die Konzeption und Erstellung von Bildungsmaterialien zum Einsatz an Berliner Schulen sind im Rahmen von Kleinprojekten (Fördersumme bis 6.000 EUR) nicht zuwendungsfähig. Sollten sie dies planen, können Sie einen Antrag im 1. Programmbereich (Fördersumme: 6.000 EUR bis 15.000 EUR) stellen.

Formale Voraussetzungen

Die Grundlagen für eine Förderung im BIKO-Programm sind in den Fördermodalitäten des BIKO-Programms dargestellt. Des Weiteren müssen die Projekte den Zielsetzungen der entwicklungspolitischen Leitlinien Berlins entsprechen. Zudem gilt die Förderrichtlinie der Stiftung Nord-Süd-Brücken für entwicklungspolitische Bildungsarbeit.

Die genannten Richtlinien können Sie nebenstehend unter "Downloads" abrufen.

Kooperationsmöglichkeit mit weiteren Organisationen

Das BIKO-Programm möchte zudem gerne die Vernetzung mit Akteur*innen der außerschulischen Bildungsarbeit zu kolonialen/postkolonialen Themen arbeitenden Initiativen befördern. Antragsteller bei der Stiftung ist dabei stets eine/r der Kooperationspartner*innen (eingetragener, gemeinnütziger Verein).

Förderfähige Ausgaben

Grundsätzlich können bei einer Förderung im BIKO-Programm folgende Projektausgaben unter Berücksichtigung der entsprechend gültigen Vorgaben finanziert werden:

  • Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten: hierbei sind die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) zu beachten; für Referent*innen von außerhalb von Berlin ist dies nur in begründeten Fällen möglich, wenn in Berlin keine geeigneten Referent*innen zu gewinnen sind
  • Sachkosten: Materialien
  • Personalkosten: entsprechend des im Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes festgelegten Mindestlohns; nach Einstufung in TV-L und Vorlage eines Stellenprofils; aufgeschlüsselt auf der Grundlage des Arbeitgeber-Brutto nach Stundenzahl und Zeitraum
  • Honorare: Orientierung an Honorarregelungen des Landes Berlin (Bandbreitenregelung, nebenstehend unter "Downloads" abrufbar). Referent*innen in globalen Süden (gemäß DAC-Länderliste) kann ein Honorar (gemäß  der Honorarregelungen des Bundes (BAköV-Staffel)) gezahlt werden, wenn sie via Skype (oder anderer Dienste) am Projekt mitwirken, um ihre Expertise einzubringen.
  • Verwaltungskosten: bis 10%

Rahmenbedingungen der Förderung

Für eine geplante Antragstellung sind folgende formale Kriterien zu berücksichtigen:

  • Maximale Projektlaufzeit: 01.01. bis 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Durchführung des Projekts darüber hinaus ist ausgeschlossen.
  • Maximale Fördersumme: 6.000 EUR
  • Maximaler Förderanteil der Stiftung: bis zu 90%. Eine Vollfinanzierung ist in begründeten und nachvollziehbaren Ausnahmefällen möglich.
  • Leitlinie des Kindesschutzes: Der antragstellende Verein muss eine für seine Institution verabschiedete Kindesschutz-Richtlinie vorlegen. Die Richtlinie kann nach Absprache projektbegleitend erstellt werden, die Stiftung berät gerne dazu. Hintergrundinformationen zum stiftungseigenen Prozess sowie zu den Mindestanforderungen an die Kindesschutz-Richtlinie der durch die Stiftung Nord-Süd-Brücken geförderten Vereine finden Sie auf unserer Seite Kindesschutz-Richtlinie.
  • Seit 2020 ist die Eintragung in die Transparenzdatenbank des Landes Berlin Grundvoraussetzung für eine Förderung. Dabei müssen mindestens die folgenden Angaben gemacht werden: Name der gemeinnützigen juristischen Person, Anschrift, E-Mail-Adresse, Sitz, Rechtsform, Gründungsjahr, Satzung/ Gesellschaftsvertrag, Datum der Gemeinnützigkeitsbescheinigung, Entscheidungsträger und Tarifgebundenheit bzw. Art der Arbeitsverträge.